Freitag, 29. April 2016

Letter2RaRose_20130804




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte

Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München













München, 4. August 2013

Sehr geehrter Herr Rose,

anbei zur Kenntnisnahme mein Schreiben an das Amtsgericht München.

Strafverfahren 825 Cs 264 Js 197706/12

Sehr geehrte Damen und Herren,





bezugnehmend auf die Hauptverhandlung am 28.5.2013 zum oben genannten Verfahren stelle ich hiermit Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy sowie Beihilfe zur Rechtsbeugung gegen den Anwalt Gregor Rose.

Die Gründe hierfür sind:
Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin haben auf der Hauptverhandlung am 28.5.2013 Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits konstruiert. Darüber hinaus haben die Richterin und die Staatsanwältin mich gerade einen einzigen Satz aus meinem Gedächtnisprotokoll darlegen lassen, um dann meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise abzuwürgen und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung. Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen, nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum Sachverhalt der Rechtssuchenden prüsk unterbunden. Die Weltöffentlichkeit hat seinerzeit diese Prozessführung als Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Rechtsbeugungen werden heutzutage nicht dadurch verharmlost, dass diese von Personen des weiblichen Geschlecht vollzogen werden.

Der Strafantrag wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung gegen Herrn Rose ist damit begründet, dass Herrn Rose ebenfalls die Beweisunterlagen bekannt waren und er es dennoch nicht für notwendig erachtete, das Gericht auf eine Beachtung dieser Beweisunterlagen hinzuweisen. Darüber hinaus hat sich Herr Rose nicht gegen den, allen rechtsstaatlichen Gepflogenheiten widersprechenden, Verlauf des Verfahrens verwahrt und damit skrupellos seine Verpflichtung gegenüber seiner Mandantschaft aufgrund seines Berufs-Eides außer Acht gelassen und sich gewissenlos einer Kampagne der Lynchjustiz angeschlossen.


 
Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

 
Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
In Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.

 
Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren

 
Mein wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern ist als mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen. 

 
Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. 

 
Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.

 
Wie unser Bundespräsident Joachim Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte, muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane seine unabdingbare Gültigkeit. 

 
Zitat: „Das Gelöbnis an diesem 20. Juli ist also ein gegenseitiges Versprechen: Diese, unsere Bundeswehr will Soldatinnen und Soldaten, die nicht nur Befehle ausführen, sondern kritisch mitdenken und für ihre Überzeugungen in Wort und Tat einstehen“, Joachim Gauck, Ansprache beim Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

 
Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.

 
Die Staatsanwältin und die Richterin haben für den Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen.

 
Die im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet einzustufen. Die vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin betrachtet werde. 

 
Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern muss im vorliegenden Fall ein Bestreben der Richterin und Staatsanwältin zur aktiven Begünstigung des Wiederetablierens eines Unrechtssystems angenommen werden. Ich behalte mit eine diesbezügliche separate Strafbeantragung vor: Ferner darf ich Sie erneut auf meine Absicht einer öffentlichen, begleitenden Dokumentation der Vorgänge hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner