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A.B.Treiner
* Leopoldstraße
124 * D-80802
München
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rose
rechtsanwaelte
Oskar-von-Miller-Ring
33
80333
München
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München,
4. August 2013
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Sehr
geehrter Herr Rose,
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anbei
zur Kenntnisnahme mein Schreiben an das Amtsgericht München.
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Strafverfahren
825 Cs 264 Js 197706/12
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Sehr
geehrte Damen und Herren,
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bezugnehmend
auf die Hauptverhandlung am 28.5.2013 zum oben genannten Verfahren
stelle ich hiermit Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen die
Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
sowie Beihilfe zur Rechtsbeugung gegen den Anwalt Gregor Rose.
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Die
Gründe hierfür sind:
Sowohl
die Richterin als auch die Staatsanwältin haben auf der
Hauptverhandlung am 28.5.2013 Ihnen bekannte Beweisunterlagen
bewusst,
systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht
gelassen und haben damit wahrheitswidrig,
skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand meinerseits
konstruiert. Darüber hinaus haben die Richterin und die
Staatsanwältin mich gerade
einen einzigen Satz aus meinem Gedächtnisprotokoll darlegen
lassen, um dann meine Einlassung zum Sachverhalt mit unseriöser
aufgesetzter Entrüstung unvermittelt auf ruppigste Art und Weise
abzuwürgen und mich anschließend nicht mehr zu Wort kommen zu
lassen. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin
meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte
Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen
werden. Die Richterin und die Staatsanwältin ermöglichte mir
somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und
unterbanden damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Ich
konnte somit nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe
darlegen und hatte somit nicht einen Hauch einer Chance zur
Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue. Für mich stellte
sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus
für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner
Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten.
Darüber hinaus vermittelten mir sowohl Richterin als auch
Staatsanwältin, man werde schon Mittel und Wege finden meine
Existenz zu zerstören, falls ich meinen Antrag auf rechtliches
Gehör nicht zurück nehme. Angesichts der Geschehnisse im Fall
Mollath konnte ich mir die Intention der Richterin und
Staatsanwältin lebhaft ausmalen. Nach gängigem Rechtsverständnis
erfüllt dies unzweifelhaft die Merkmale der Rechtsbeugung.
Darüber hinaus ist eine nahezu Deckungsgleichheit mit
Rechtsbeugungsvorgängen aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des
20. Jahrhunderts, überliefert durch filmische Dokumentationen,
nicht zu übersehen. In beiden Szenarien wurde die Einlassung zum
Sachverhalt der Rechtssuchenden prüsk unterbunden. Die
Weltöffentlichkeit hat seinerzeit diese Prozessführung als
Inbegriff der Rechtsbeugung eingestuft. Derartige Rechtsbeugungen
werden heutzutage nicht dadurch verharmlost, dass diese von
Personen des weiblichen Geschlecht vollzogen werden.
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Der
Strafantrag wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung gegen Herrn Rose ist
damit begründet, dass Herrn Rose ebenfalls die Beweisunterlagen
bekannt waren und er es dennoch nicht für notwendig erachtete,
das Gericht auf eine Beachtung dieser Beweisunterlagen
hinzuweisen. Darüber hinaus hat sich Herr Rose nicht gegen den,
allen rechtsstaatlichen Gepflogenheiten widersprechenden, Verlauf
des Verfahrens verwahrt und damit skrupellos seine Verpflichtung
gegenüber seiner Mandantschaft aufgrund seines Berufs-Eides außer
Acht gelassen und sich gewissenlos einer Kampagne der Lynchjustiz
angeschlossen.
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Die
Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin
Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit
bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht
geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war.
Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von
Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie
bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut
unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden
versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.Ein Ignorieren
dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen
Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland
im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte
Rechtssuchender unterminiert wurden.
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Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder
Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.
Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig
dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich
als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche
Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch
Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler
unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht
vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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In
Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft
unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie
eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig ist
dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer
Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens
bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe.
Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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Das
bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin
und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich
eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines
Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter
Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach
Auffassung von Zeitzeugen,
Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein
Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des
NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen
nach Aufklärung zu unterminieren.
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Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes
Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung,
sondern lediglich eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe
basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten
von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen
Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich
die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters
sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt
und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens
vorgenommen. Es
ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der
rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der
Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr
konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des
Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen
eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist
somit keine Anschuldigung, sondern ist als
mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels
festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben,
weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des
Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch
eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich
bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im
Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem
Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für
jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur
diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle
anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als
Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind
angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu
rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und
Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert
werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen,
wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den
Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.
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Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist,
dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben
hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für
eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht
bestehen.
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Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung
sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher
Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine
inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef
Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder
Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei).
Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen
Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen
ausbilden konnte.
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Wie
unser Bundespräsident Joachim
Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte,
muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das
Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender
Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf
allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane
seine unabdingbare Gültigkeit.
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Zitat:
„Das Gelöbnis an diesem 20. Juli ist also ein gegenseitiges
Versprechen: Diese, unsere Bundeswehr will Soldatinnen und
Soldaten, die nicht nur Befehle ausführen, sondern kritisch
mitdenken und für ihre Überzeugungen
in Wort und Tat
einstehen“, Joachim Gauck, Ansprache beim Feierlichen Gelöbnis
von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
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Zitat:
„... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte
schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren
schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.
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Die
Staatsanwältin und die Richterin haben für den
Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider
besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen
unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und
damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit
rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen.
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Die
im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der
vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet
einzustufen. Die vorgeschobenen, nicht stichhaltige
Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende
Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der
Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das
Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime,
weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin
betrachtet werde.
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Nach
Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern
kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung
dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der
Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern
somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung,
Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes,
Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und
Verharmlosung
der Gräueltaten des Unrechtsregimes. Nach Auffassung von
Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern muss im
vorliegenden Fall ein Bestreben der
Richterin und Staatsanwältin zur
aktiven Begünstigung
des Wiederetablierens eines Unrechtssystems
angenommen
werden. Ich behalte mit eine diesbezügliche separate
Strafbeantragung
vor: Ferner darf ich Sie erneut auf meine Absicht einer
öffentlichen, begleitenden Dokumentation der Vorgänge hinweisen.
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Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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