Freitag, 29. April 2016

Letter2RaRose_20130707




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte

Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München













München, 7. Juli 2013

Sehr geehrter Herr Rose,

nachdem Sie sich in der zugrunde liegenden Angelegenheit Ihren Pflichten als Anwalt entzogen haben, fordere ich Sie zur Rückerstattung meiner in der Angelegenheit an sie geleisteten Zahlungen auf.

 
Sie haben in keinster Weise auch nur minimalste rechtsstaatliche Anforderungen einer Anwaltsbeauftragung erfüllt und sich gleichsam selbstgerecht, ohne Prüfung der Hintergründe, bedenkenlos und unreflektiert einer Kampagne der Vorverurteilung meinerseits durch die Justizorgane angeschlossen.

 
Wider besseres Wissens, haben Sie zugelassen, dass mein, aufgrund einer falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane wiedergegebenen Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte, als Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde. 

 
Darüber hinaus hatte Sie ebenfalls wieder besseres Wissens, eine Klarstellung der Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft unterlassen, wonach mein Schreiben vom 27.6.2012 an die Polizeiinspektion 13 ein Einleiten eines Disziplinarverfahren beabsichtigte. Mein diesbezüglicher Vermerk „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt eindeutig, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt habe. 

 
Ferner haben Sie es zugelassen, dass meine Ermahnung zum Reflektieren der unbestreitbar geschichtlich nachgewiesenen Verstrickung der Ausführungsorganen in das Unrechtssystem im Deutschland des 20. Jahrhunderts als persönliche Beleidigung dargestellt wurde. Sie haben damit zugelassen, dass die höchste Rechtsmaxime (nämlich Verantwortung dafür zu tragen, ein Wiederentstehen des Unrechtssystems nie wieder geschehen zu lassen) von Staatsanwaltschaft und Gericht gleichsam willkürlich beseitigt und diese höchste deutsche Rechtsverpflichtung ad absurdum geführt wurde.

 
Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Sie haben, aus mir nicht ersichtlichen Gründen, darauf verzichtet diese Beweisfotos dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner