A.B.Treiner
* Leopoldstraße
124 * D-80802
München
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rose rechtsanwaelte Oskar-von-Miller-Ring 33
80333
München
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München,
7. Juli 2013
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Sehr
geehrter Herr Rose,
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nachdem
Sie sich in der zugrunde liegenden Angelegenheit Ihren Pflichten
als Anwalt entzogen haben, fordere ich Sie zur Rückerstattung
meiner in der Angelegenheit an sie geleisteten Zahlungen auf.
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Sie
haben in keinster Weise auch nur minimalste rechtsstaatliche
Anforderungen einer Anwaltsbeauftragung erfüllt und sich
gleichsam selbstgerecht, ohne Prüfung der Hintergründe,
bedenkenlos und unreflektiert einer Kampagne der Vorverurteilung
meinerseits durch die Justizorgane angeschlossen.
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Wider
besseres Wissens, haben Sie zugelassen, dass mein, aufgrund einer
falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane
wiedergegebenen Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden
Charakter hatte, als
Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde.
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Darüber
hinaus hatte Sie ebenfalls wieder besseres Wissens, eine
Klarstellung der Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft
unterlassen, wonach mein Schreiben vom 27.6.2012 an die
Polizeiinspektion 13 ein Einleiten eines Disziplinarverfahren
beabsichtigte. Mein diesbezüglicher Vermerk „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt eindeutig, dass ich
lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine
Beantragung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt habe.
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Ferner
haben Sie es zugelassen, dass meine Ermahnung zum
Reflektieren der unbestreitbar geschichtlich nachgewiesenen
Verstrickung der Ausführungsorganen in das Unrechtssystem im
Deutschland des 20. Jahrhunderts als persönliche Beleidigung
dargestellt wurde. Sie haben damit zugelassen, dass die höchste
Rechtsmaxime (nämlich Verantwortung dafür zu tragen, ein
Wiederentstehen des Unrechtssystems nie wieder geschehen zu
lassen) von Staatsanwaltschaft und Gericht gleichsam willkürlich
beseitigt und diese höchste deutsche Rechtsverpflichtung ad
absurdum geführt wurde.
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Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist,
dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben
hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für
eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht
bestehen. Sie haben, aus mir nicht ersichtlichen Gründen, darauf
verzichtet diese Beweisfotos dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
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Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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A documentation about the evildoing of German judicial authorities.