Freitag, 29. April 2016

Letter2RaRose_20130623




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte

Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München














München, 23. Juni 2013

Sehr geehrter Herr Rose,

bezugnehmend auf Ihr Schreibe vom 28.5.2013 widerspreche ich Ihrer Darstellung zum Ablauf der Hauptverhandlung. Nach Verlesung des Strafbefehls hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem Gedächtnismanuskript konnte ich gerade einen Satz darlegen, als ich unvermittelt, nahezu gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der Richterin auf ruppigste Art und Weise abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden Das Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Die Staatsanwältin und Richterin ließen mich anschließend systematisch nicht mehr zu Wort kommen. 


 
Ich hatte Ihnen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Sie nicht zu Kenntnis genommen und deshalb entlastende Sachverhalte nicht dem Gericht zur Kenntnis gebracht haben. Als ich mit Ihnen die Verteidigungsstrategie auf Grundlage der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen besprechen wollte, stellte sich heraus, dass Sie die Unterlagen gar nicht gelesen hatte, weil Sie die entsprechenden Mail-Anhänge überhaupt nicht öffnen konnte. Diese Strategieabsprache war einen Tag vor dem ursprünglich anberaumten Gerichtstermin. Sie wollten mich somit gänzlich unvorbereitet vor Gericht vertreten. 

 
Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Ver­dächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Sie haben, aus mir nicht ersichtlichen Gründen, darauf verzichtet diese Beweisfotos dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.

 
Nach meiner Auffassung entspricht der Ablauf der Hauptverhandlung keinesfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen. Im Gegenteil, laut Zeitzeugen und Historikern sind uns derartige Methoden der Rechtsbeugung durch filmische Dokumente aus den Unrechtsregime des Deutschlands im 20. Jahrhundert zweifelsfrei überliefert. Die filmischen Dokumente zeigen einen Richter, der in zynischer Weise Rechtssuchende verunglimpft und deren Stellungnahme in nahezu deckungsgleicher Art abwürgt und damit deren Einlassung gezielt unterbindet. Diese Art der Rechtsbeugung wurde und wird von der Weltöffentlichkeit als Verkörperung einer Unrechtsjustiz gewertet. 

 
Neben einer pro-aktiven Vertretung wäre es Ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf eine Prozessführung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hinzuweisen. Da Sie dieses nicht gemacht haben, muss Ihnen die Eignung als Rechtsvertreter abgesprochen werden. Ich habe mich deshalb entschlossen den Fall öffentlich zu dokumentieren und insbesondere Ihre Rolle zu beleuchten. Für die öffentliche Dokumentation bitte ich um Bildmaterial sowie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang. Gleichzeitig melde ich hiermit Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber an.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner