Freitag, 29. April 2016

Letter2RaRose_20130727




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte

Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München





München, 27. Juli 2013

Sehr geehrter Herr Rose,

nachdem Sie sich in der zugrunde liegenden Angelegenheit Ihren Pflichten als Anwalt entzogen haben, fordere ich Sie zur Rückerstattung meiner in der Angelegenheit an sie geleisteten Zahlungen auf.

 
Sie haben in keinster Weise auch nur minimalste rechtsstaatliche Anforderungen einer Anwaltsbeauftragung erfüllt und sich gleichsam selbstgerecht, ohne Prüfung der Hintergründe, bedenkenlos und unreflektiert einer Kampagne der Vorverurteilung meinerseits durch die Justizorgane angeschlossen.

 
Wider besseres Wissens, haben Sie zugelassen, dass mein, aufgrund einer falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane wiedergegebenen Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte, als Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde.

 
Darüber hinaus hatte Sie ebenfalls wieder besseres Wissens, eine Klarstellung der Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft unterlassen, wonach mein Schreiben vom 27.6.2012 an die Polizeiinspektion 13 ein Einleiten eines Disziplinarverfahren beabsichtigte. Mein diesbezüglicher Vermerk „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt eindeutig, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt habe. 

 
Ferner haben Sie es zugelassen, dass meine Ermahnung zum Reflektieren der unbestreitbar geschichtlich nachgewiesenen Verstrickung der Ausführungsorganen in das Unrechtssystem im Deutschland des 20. Jahrhunderts als persönliche Beleidigung dargestellt wurde. Sie haben damit zugelassen, dass die höchste Rechtsmaxime (nämlich Verantwortung dafür zu tragen, ein Wiederentstehen des Unrechtssystems nie wieder geschehen zu lassen) von Staatsanwaltschaft und Gericht gleichsam willkürlich beseitigt und diese höchste deutsche Rechtsverpflichtung ad absurdum geführt wurde.

 
Die Behauptung, ich habe die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder Schadenshaftung, ist keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
Im Strafantrag werde Ich unrechtmäßig, der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler bezichtigt. Richtig ist dagegen, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
Das bewusste und systematische Ignorieren, der bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren.

 
Mein wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert ist keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern ist als mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden. 

 
In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen. 

 
Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. 

 
Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.

 
Wie unser Bundespräsident Joachim Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte, muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane seine unabdingbare Gültigkeit. 

 
Zitat: „Das Gelöbnis an diesem 20. Juli ist also ein gegenseitiges Versprechen: Diese, unsere Bundeswehr will Soldatinnen und Soldaten, die nicht nur Befehle ausführen, sondern kritisch mitdenken und für ihre Überzeugungen in Wort und Tat einstehen“, Joachim Gauck, Ansprache beim Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

 
Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.

 
Nachdem die, im Strafbefehl angeführten Begründungen ausnahmslos durch internationale Rechtsexperten als unbegründete und vorgeschobene Gründe offenbart wurden, muss als einzige, mit zwingender Schlussfolgerung, verbleibende Begründung des Strafbefehls angenommen werden, dass meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung betrachtet wird.

 
Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerungen der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern muss im vorliegenden Falls von einer Begünstigung der Wiederetablierung eines Unrechtssystems durch die involvierte Richterin und Staatsanwältin angenommen werden.

 
Ich weise darauf hin, dass ich eine begleitende Dokumentation der Vorgänge beabsichtige.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner