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A.B.Treiner
* Leopoldstraße
124 * D-80802
München
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rose
rechtsanwaelte
Oskar-von-Miller-Ring
33
80333
München
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München,
27. Juli 2013
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Sehr
geehrter Herr Rose,
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nachdem
Sie sich in der zugrunde liegenden Angelegenheit Ihren Pflichten
als Anwalt entzogen haben, fordere ich Sie zur Rückerstattung
meiner in der Angelegenheit an sie geleisteten Zahlungen auf.
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Sie
haben in keinster Weise auch nur minimalste rechtsstaatliche
Anforderungen einer Anwaltsbeauftragung erfüllt und sich
gleichsam selbstgerecht, ohne Prüfung der Hintergründe,
bedenkenlos und unreflektiert einer Kampagne der Vorverurteilung
meinerseits durch die Justizorgane angeschlossen.
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Wider
besseres Wissens, haben Sie zugelassen, dass mein, aufgrund einer
falschen Dokumentation seitens der Ausführungsorgane
wiedergegebenen Eindruck, der zudem durch den Hinweis „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden
Charakter hatte, als
Tatsachenanschuldigung hingestellt wurde.
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Darüber
hinaus hatte Sie ebenfalls wieder besseres Wissens, eine
Klarstellung der Falschbehauptung der Staatsanwaltschaft
unterlassen, wonach mein Schreiben vom 27.6.2012 an die
Polizeiinspektion 13 ein Einleiten eines Disziplinarverfahren
beabsichtigte. Mein diesbezüglicher Vermerk „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ besagt eindeutig, dass ich
lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine
Beantragung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht gestellt habe.
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Ferner
haben Sie es zugelassen, dass meine Ermahnung zum Reflektieren der
unbestreitbar geschichtlich nachgewiesenen Verstrickung der
Ausführungsorganen in das Unrechtssystem im Deutschland des 20.
Jahrhunderts als persönliche Beleidigung dargestellt wurde. Sie
haben damit zugelassen, dass die höchste Rechtsmaxime (nämlich
Verantwortung dafür zu tragen, ein Wiederentstehen des
Unrechtssystems nie wieder geschehen zu lassen) von
Staatsanwaltschaft und Gericht gleichsam willkürlich beseitigt
und diese höchste deutsche Rechtsverpflichtung ad absurdum
geführt wurde.
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Die
Behauptung, ich habe die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme
eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig.
Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende
Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der
Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler
dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden
und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass
die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne
Absicht dokumentiert wurden. Ein Ignorieren dieses Tatsache käme
nach Einschätzung von internationalen Rechtsexperten dem nahe,
womit im Unrechtsregime des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem
Heimtückegesetz legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert
wurden.
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Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder
Schadenshaftung, ist keine Anschuldigung, sondern wiederum eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.
Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die dokumentierten
Fahrzeugschäden lediglich
als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche
Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch
Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler
unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht
vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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Im
Strafantrag werde Ich unrechtmäßig, der Einleitung eines
Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges
gegen Frau Kugler bezichtigt. Richtig ist dagegen, dass ich
lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine
Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages
wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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Das
bewusste und systematische Ignorieren, der bekannten
Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das
berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund
nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der
Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen,
Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein
Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des
NS-Unrechtsregimes, die berechtigten Interessen eines Betroffenen
nach Aufklärung zu unterminieren.
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Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes
Opfer regelrecht aufgelauert ist keine Anschuldigung, sondern
lediglich eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe
basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten
von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen
Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich
die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters
sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt
und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens
vorgenommen. Es
ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der
rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der
Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr
konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des
Sachverhaltes ermittelt werden. Die zwingenden Schlussfolgerungen
eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist
somit keine Anschuldigung, sondern ist als
mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung einzustufen. Ein
Ignorieren dieses Tatsache käme nach Einschätzung von
internationalen Rechtsexperten dem nahe, womit im Unrechtsregime
des Deutschland im 20. Jahrhundert mit dem Heimtückegesetz
legitime Rechte Rechtssuchender unterminiert wurden.
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In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels
festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben,
weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des
Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch
eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich
bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im
Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem
Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für
jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur
diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle
anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als
Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind
angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu
rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und
Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert
werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen,
wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit einer Zahnbürste den
Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen.
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Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist,
dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben
hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für
eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht
bestehen.
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Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung
sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher
Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter. Diese Ermahnung ist nichts anderes als eine
inhaltsgleiche Anregung hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef
Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder
Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei).
Es steht außer Frage, das sich das Unrechtssystem des vergangenen
Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen
ausbilden konnte.
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Wie
unser Bundespräsident Joachim
Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte,
muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das
Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender
Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf
allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane
seine unabdingbare Gültigkeit.
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Zitat:
„Das Gelöbnis an diesem 20. Juli ist also ein gegenseitiges
Versprechen: Diese, unsere Bundeswehr will Soldatinnen und
Soldaten, die nicht nur Befehle ausführen, sondern kritisch
mitdenken und für ihre Überzeugungen in Wort und Tat einstehen“,
Joachim Gauck, Ansprache beim Feierlichen Gelöbnis von
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
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Zitat:
„... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte
schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren
schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.
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Nachdem
die, im Strafbefehl angeführten Begründungen ausnahmslos durch
internationale Rechtsexperten als unbegründete und vorgeschobene
Gründe offenbart wurden, muss als einzige, mit zwingender
Schlussfolgerung, verbleibende Begründung des Strafbefehls
angenommen werden, dass meine Ermahnung zum Reflektieren der
Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das
Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime,
weil unwahre Behauptung betrachtet wird.
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Nach
Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern
kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerungen der Leugnung
dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der
Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern
somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung,
Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes,
Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und
Verharmlosung
der
Gräueltaten des Unrechtsregimes. Nach Auffassung von
Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern muss im
vorliegenden Falls von einer Begünstigung
der Wiederetablierung eines Unrechtssystems durch die involvierte
Richterin und Staatsanwältin angenommen
werden.
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Ich
weise darauf hin, dass ich eine begleitende Dokumentation der
Vorgänge beabsichtige.
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Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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