Samstag, 30. April 2016

Letter2RaRose_20130926




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte

Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München












München, 26. September 2013

Sehr geehrter Herr Rose,

anbei zur Kenntnisnahme mein Schreiben an das Amtsgericht München.

Für eine öffentliche Dokumentation des Falles bitte ich Sie um Bildmaterial sowie um Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang.

Als Angehöriger eines rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Berufsstandes sollten Sie einer öffentlichen Dokumentation aufgeschlossen gegenüber stehen und bemüht sein jedem Anschein eines Rechtsmissbrauches entgegen zu wirken. Ihnen ist sicherlich bekannt, dass laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte ein Dokumentationsrecht ein grundlegendes Menschenrecht darstellt, welches durch kein anderes Rechtsgut (z.B. Persönlichkeitsrecht) beeinträchtigt werden kann. Eine, gegenüber einer öffentlichen Dokumentation, widerstrebende Haltung lässt ein Bewusstsein rechtswidriger Handlungen vermuten. Es steht außer Frage, dass das menschenverachtende Unrechtssystem des letzten Jahrhunderts nie hätte geschehen können, wenn dieses rechtzeitig und umfassend dokumentiert worden wäre. Ebenso steht außer Frage, dass die verantwortlichen Richter, Staatsanwälte und Angehörige der Ausführungsorgane des Unrechtssystems ihre menschenverachtende Rechtsbeugung nie hätten durchziehen können, wenn dieses frühzeitig und umfassend dokumentiert worden wäre und sich der genannte Personenkreis gegenüber einer Weltöffentlichkeit hätte rechtfertigen müssen.

 
Darüber hinaus fordere ich Sie erneut auf mir im Detail zu erläutern, welche meiner Äußerungen mit welcher Begründung als Straftatbestand einzustufen waren. Hierzu sind Sie verpflichtet, ansonsten wäre dies ein unzweifelhafter Beweis der Nichtwahrnehmung ihrer zugesicherten Verpflichtung. Ich fordere Sie erneut zur Rückerstattung meiner geleistete Zahlungen inklusive einer angemessenen Verzinsung und einer angemessenen Entschädigung auf. Sie haben zweifelsohne aus niederen Beweggründen in konspirativer Absprache mit Staatsanwaltschaft und dem Gericht Ihren Mandanten vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos über die sprichwörtliche Klinge springen lassen.

 
Ich bitte Sie ferner um Bestätigung, dass sich der Fall genau so, wie im Folgenden dargestellt, zugetragen hat. Für Ihre aufgeschlossenes Mitwirken zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland darf ich mich bereits jetzt bedanken.

Strafverfahren 825 Cs 264 Js 197706/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erinnere noch einmal daran, oben genanntes Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu verhandeln. Im zugrunde liegenden Fall haben sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst, systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht gelassen und haben damit wahrheitswidrig, skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand eines unbescholtenen Bürgers konstruiert. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Hinterbliebenen von Zeitzeugen und Historikern übertrifft diese Rechtsbeugung der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy alles was uns an historischen Dokumenten aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20. Jahrhunderts überliefert ist. Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy haben neben der Rechtsbeugung an sich, auch eine Lynchjustiz zu Ihrer Rechtsmaxime erhoben, denn das Ausblenden unbestreitbarer Beweismittel, die eine unwahre Sachlagendokumentation durch Ausführungsorgane belegen, kann nur mit einer solchen Intention gleichgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, durch gezieltes Ausblenden der unbestreitbaren Beweismittel rechtswidrig das Heimtückegesetz des Unrechtssystem zur rechtswidrigen Klientel-Begünstigung der Ausführungsorgane zur Anwendung gebracht. Ich fordere Sie, Herr Zierl nochmal dazu auf, mir das von Ihnen erwähnte Protokoll zur Hauptverhandlung vom 28.5.2013 zukommen zu lassen, dass offensichtlich wahrheitswidrige Angaben zum Ablauf der Verhandlung beinhaltet und zweifelsohne eine Absicht verfolgt, die schamlose Rechtsbeugung der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy zu vertuschen.

Zur Erinnerung nachfolgend nochmal meine Darstellung der tatsächlichen Sachlage:
Die Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war. Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.

 
Meinen Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.

 
In Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig dagegen ist, dass ich lediglich für den Fall einer Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe. 

 
Das bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des NS-Unrechtsregimes, das berechtigte Interesse eines Betroffenen nach Aufklärung zu unterminieren

 
Mein wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung, sondern lediglich eine, auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens vorgenommen. Es ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des Sachverhaltes ermittelt werden.

 
Die zwingenden Schlussfolgerungen eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist somit keine Anschuldigung, sondern muss als mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung eingestuft werden.

 
In einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit hat das OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben, weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu beseitigen. Alle anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen, wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit Zahnbürsten den Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen. Darüber hinaus hat das Verpassen von Denkzetteln schon deshalb keine rechtsstaatliche Rechtfertigung, weil gerade mit dieser Motivation (dokumentiert durch Filmaufnahmen) Vertreter staatlicher Organisationen schon Menschen mit Fahrzeugen zu Tode geschleift und Menschen mit aufgesetztem Kopfschuss ins Jenseits befördert haben. Menschen, die derartige Sanktionierungen als adäquates Rechtsmittel betrachtet, muss zweifelsohne eine Affinität zum totalitären Anspruch des Unrechtssystem im Deutschland des 20. Jahrhunderts unterstellt werden. Derartige Denkansätze sind in einem Rechtsstaat nicht tragbar. 

 
Laut gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen.

 
Meinen Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter. Ich betone noch einmal, ich habe Frau Kugler weder der Angehörigkeit zu einer NS-Organisation bezichtigt, noch habe ich sonstige verunglimpfende Anschuldigungen erhoben.

Meine Ermahnung ist nichts anderes als inhaltsgleiche Anmerkungen hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer Frage, dass sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden konnte.

 
Wie unser Bundespräsident Joachim Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte, muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane seine unabdingbare Gültigkeit. 

 
Die Staatsanwältin und die Richterin haben für ihren Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen. Nach meiner Auffassung ist eine derartige Einstellung unvereinbar mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an Rechts- und Ausführungsorgane. Ich fordere deshalb die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy dazu auf, sich von Ihrer Amtsverpflichtung entbinden zu lassen, da Sie unzweifelhaft eine Bedrohung für diesen Rechtsstaat darstellen. Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy beabsichtigten offensichtlich mit Mitteln der Abschreckung, Betroffenen von der Wahrnehmung ihres berechtigten Interesses auf rechtliches Gehör abzuhalten.

 
Dieses fehlende Fingerspitzengefühl ist ein nachdrückliches Anzeichen der Nichtwahrnehmung einer Verantwortung, die aufgrund der maßgeblichen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane an der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem von jedem heutigen Angehörigen dieser Organisationen eingefordert werden muss. Hätte die Richterin und die Staatsanwältin Ihr Handeln im Kontext geschichtlicher Ereignisse reflektiert, dann hätten sie ein Bewusstsein entwickelt, dass die Verbreitung von Angst und Schrecken ein für jedermann/jedefrau sichtbares Merkmal der Unrechtsjustiz waren und Derartiges mit heutigen, rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut nicht vereinbar ist. Eine rechtsstaatliche Vorgehensweise wäre gewesen, wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft unvoreingenommen die Stichhaltigkeit meiner Beweise geprüft hätte und aus diesen Erkenntnissen eine Entscheidung getroffen hätte. Ein pauschale Kriminalisierung jeglicher Kritik an Rechts- und Ausführungsorgane ist dagegen zweifelsohne eine, von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz und darf, im Hinblick auf das Verhindern des Wiedergeschehens des Unrechtssystem, als solches nicht hingenommen werden.

 
Im vorliegenden Fall geht es um Rechtssicherheit und nicht darum, die niederen Instinkte einer unreflektierten, selbstgerechten, Macht missbrauchenden Richterin und Staatsanwältin zu kritisieren. Eine Ermahnung, das eigene Handeln im Kontext gesicherter geschichtlicher Ereignissen zu reflektieren, mit einer derart unverhältnismäßigen hohen Strafe zu sanktionieren, wurde offensichtlich mit der Absicht initiiert, derartige Meinungsäußerungen schon im Keim zu ersticken und muss nach Auffassung von Historikern, Zeitzeugen und Hinterbliebenen von Zeitzeugen mit Vorgängen gleichgesetzt werden, bei denen im Unrechtssystem Betroffene wegen einer öffentlichen Äußerung einer unangepassten Privatmeinung zum Tode verurteilt wurden. Derartige Gesinnungen einer Sanktionierung werden heute nicht dadurch verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und lebensbedrohenden Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst als spätere Folge der Strafsanktionen zu erwarten ist. Die Nichtbeachtung derartiger Analogien belegt wiederum die Nichtwahrnehmung ihrer Verantwortung durch Rechts- und Ausführungsorgane aufgrund ihrer maßgeblichen Verstrickung in das Unrechtssystem. Im Sinne einer Rechtssicherheit fordere ich Sie auf, mir im Detail darzulegen, welches meiner Äußerungen mit welcher Begründung als Straftatbestand einzustufen ist. Um Rechtsstaatlichkeit für mich und Andere auch für die Zukunft zu gewährleisten, ist eine derartige Klarstellung unverzichtbar. Eine Bestrafung aufgrund unspezifizierter und nebulöser Anschuldigungen kann im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze nicht hingenommen werden.

 
Der Untersuchungsausschuss des Bundestages zu den Hintergründen des NSU-Verfahrens hat einstimmig und unmissverständlich festgestellt, dass in diesem Fall ein systematisches Ausblenden der rechtsradikaler Hintergründe und eine systematische Nichtwahrnehmung von Verantwortung die ausschlaggebenden Gründe für das Versagen der Rechts- und Ausführungsorgane waren. Darüber hinaus hat der Untersuchungsausschuss auch Hinweise erkannt (Aktenvermerke mit bewussten Vertuschen der rechtsradikalen Hintergründe), die eine klammheimliche Billigung dieser rechtsextremen Aktivitäten seitens der Rechts- und Ausführungsorgane zumindest nicht ausschließen lassen. Es ist deshalb unerträglich, wenn angesichts dieser Fakten eine Richterin und eine Staatsanwältin das ehrenhafte Bemühen eines Bürgers, solchen Ansätzen zu begegnen, kriminalisiert und damit der Gesellschaft zumutet derartigen Fehlentwicklungen widerstandslos hinzunehmen, um damit zweifelsohne dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem geradezu systematisch, gezielt und bewusst einen Nährboden zu bereiten.

 
Neben Rechtssicherheit geht es im vorliegenden Fall auch um den, auf rechtsstaatlichen Prinzipien beruhenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Es kann nicht hingenommen werden, dass inhaltsgleiche Ermahnungen hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin oder Klaus Neidhardt und des Bundespräsidenten Joachim Gauck, allerseits als ehrenhafter Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtsregime hoch gelobt werden, meine gleich lautende Ermahnung dagegen kriminalisiert und daraus folgend mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos meine existentielle Gefährdung in Kauf genommen wird. Die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy handelten offensichtlich mit der Absicht, die, durch die unangemessene Sanktionierung begründete psychische und physische Belastung werde mich schon dazu veranlassen, unterwürfig und obrigkeitshörig auf mein berechtigtes Verlangen auf rechtsstaatliches Gehör zu verzichten. Derartige Denkweisen bestätigen unzweifelhaft das beabsichtigte, nachhaltige Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher Grundsätze seitens der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy.

 
Darüber hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy den rechtsstaatlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine einzigartige Begünstigung der Ausführungsorgane aufgrund der Klientelbeziehungen zwischen Rechts- und Ausführungsorganen rechtswidrig und vorsätzlich missachtet. Beispielsweise wird das Handeln eines Arztes nach grundsätzlichen rechtsstaatlichen Prinzipien als Körperverletzung gewertet.

 
Es bedarf deshalb einer unzweifelhaften Beweisführungskette, das eine, von einem Arzt durchgeführte Behandlungsmaßnahme einzig und allein geeignet ist, einer gestörten Befindlichkeit eines Menschen entgegen zu wirken. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt analog für durchzuführende Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane prinzipiell als Eingriff in Persönlichkeits- und Menschenrechte betrachtet werden. Eine rechtsstaatliche Vorgehensweise erfordert deshalb unabdingbar, dass angeordnete Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette führen, wonach genau nur die spezifisch angeordneten Maßnahmen geeignet waren, die Ursache einer Maßnahmenanordnung zu beseitigen, um damit Einschränkungen von Persönlichkeits- und Menschenrechten zu rechtfertigen. Dieser unumstößliche rechtsstaatliche Grundsatz wird von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen prinzipiell und systematisch ausgeblendet. Ich betone nochmal, rechtsstaatliche Grundsätze erfordern sowohl bei der Feststellung einer Straftat als auch bei einer daraus begründeten Maßnahme zur Sanktionierung eine mit zweifelsfreier Beweisführung nachvollziehbaren Begründung. Eine, von deutschen Rechts- und Ausführungsorganen immer wieder verwendete Floskel, dies sei halt so, weil dies ein selbstgerechter Angehöriger dieser Organisationen so sehe, ist unvereinbar mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Eine solche Denkweise muss ebenso als unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz bloßgestellt werden, weil dieses zweifelsohne die Motivation der Willkür-Justiz war. Das Ausblenden unumstößliche rechtsstaatliche Grundsätze durch Rechts- und Ausführungsorgane beweist unzweifelhaft, dass keinerlei Lehren aus der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem gezogen wurden und nach wie vor, in der gleichen selbstgerechten Art und Weise damaliger Vertreter der Rechts- und Ausführungsorgane Rechtsgrundsätze systematisch gebrochen werden. Dies ist unzweifelhaft eine Folge einer nicht wahrgenommen Verantwortung der Rechts- und Ausführungsorgane gegenüber den Geschehnissen aus der Vergangenheit. Die, durch Klientelbeziehung zwischen Rechts- und Ausführungsorganen begründete, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare einseitig Begünstigung von Ausführungsorganen wird dadurch offensichtlich, wenn man sich vor Augen hält, dass kein Gericht und keine Staatsanwaltschaft eine Verleumdungsklage eines Arztes gegen einen Patienten annehmen würde, wenn dieser auf Grundlage gesicherter Beweise von seinem Patienten einer Falschbehandlung bezichtigt wird. Nehmen Sie endlich den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Rechts- und Ausführungsorganen zur Kenntnis und nehmen sie Ihre daraus folgende Verantwortung wahr. Die unakzeptable Nähe zwischen Rechts- und Ausführungsorganen war unbestreitbar eines der Gründe, welches dieses Land schon einmal ins Verderben geführt hat.

 
Die, im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet einzustufen. Die vorgeschobenen, nicht stichhaltige Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime, weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin betrachtet werde.

 
Nach Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes sowie Leugnung und Verharmlosung der Gräueltaten des Unrechtsregimes.

 
Ich fordere Sie erneut auf das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen neu zu verhandeln. Gleichzeitig weise ich ebenso auf meine öffentliche Dokumentation des Falles hin. Es ist nicht hinnehmbar, dass heutigen Vorgängen tatenlos zugesehen werden muss, die einst zur Etablierung des Unrechtssystems geführt haben. Ich mache es zu meiner Lebensverpflichtung den Amtsverbleib solcher Menschen in Frage zu stellen, die, wie die Richterin Frau Schmitt, die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, die Polizeibeamtin Frau Kugler, der Polizeibeamte Herr Bayer, der Polizeibeamte Herr Maier und der Rechtsanwalt Herr Rose, jeglichen rechtsstaatlichen Anspruch vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos missachtet haben und damit zweifelsohne Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichen Anspruch offen gelegt haben.

 
Sollte die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der vorgenannten Personen nicht in einer Absicht der Wiederetablierung eines Unrechtssystems bzw. in einer billigenden Inkaufnahme derartiger Umtriebe, sondern lediglich durch intellektuelle Überforderung und mangelndem Geschichtsbewusstsein begründet sein, so fordere ich sie zur Wahrnehmung von Maßnahmen zur Nachschulung dieser Personen zu den Themenkreisen „Rechtsstaatlichkeit“, „Verteidigung der Freiheitliche Grundordnung“, „Verstrickung von Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem“ und „Mechanismen der Rechtsbeugung im Unrechtssystem“ auf. Es wäre ebenso unerträglich, wenn die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der oben genannten Personen 'nur' dadurch begründet wäre, dass Sie einfach kein Lust verspürten, ihre mangelnde Befähigung auf einen Stand zu bringen, der für Ihre Tätigkeit eigentlich eine unabdingbare Grundvoraussetzung darstellen sollte. Es wäre ebenso unerträglich wenn diese Personen trotz ihrer unzulänglichen Amtsbefähigung aber dennoch erwarten, dass sie im Gegenzug von unbescholtenen Bürgern, durch die Freistellung von jeglicher privaten Alters- und Krankenversorgung, ein Arbeitsleben lang alimentiert werden, während die unbescholtenen Bürger selbst einer Verarmung, nicht zuletzt aufgrund von Handlungen eben der, von ihnen alimentierten, Rechts- und Ausführungsorgane entgegen sehen müssen. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es nicht hinnehmbar, dass unbescholtene Bürger in einen existenziellen Ruin, in Altersarmut und sogar in suizidale Gedanken getrieben werden, nur aufgrund von Fehlurteilen von minder qualifizierten Vertretern der Rechtsorgane. Um dieses Rechtssystem vor weiterer Beschädigung zu bewahren, lassen Sie bitte ihr Amt zwischenzeitlich bis zum Nachweis ihrer nach erworbenen Qualifikation und öffentlicher Überprüfung ihres Fortbildungsfortschritts ruhen.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner




Freitag, 29. April 2016

Letter2RaRose_20150501




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



rose rechtsanwaelte
Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München













München, 1. Mai 2015

AZ 30 O 2523/15
AZ 825 Cs 264 Js 197706/12
AZ 844 Cs 264 Js 183417/13


Angelegenheit gegen
Gregor Rose. Rechtsanwalt, München


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem das Bundesverfassungsgericht nun meine Verfassungsbeschwerde für oben genannte Verfahren zur Entscheidung angenommen und damit bereits eine elementare Verletzung von Grundrechten in den zugrunde liegenden Verfahren als mutmaßliches Faktizität eingestuft hat, bitte ich, für eine öffentliche Dokumentation der Causa, um Zusendung von Bildmaterial sowie des beruflichen Werdegang der oben genannten involvierten Personen. Ihnen ist sicherlich bekannt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Dokumentationsrecht eine weit höhere Bedeutung als jeglichen Persönlichkeitsrechten zuerkannt hat. Es steht außer Frage, dass Fehlentwicklungen in unserer Geschichte, die maßgeblich durch das Verhalten von Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorgane begründet waren, nie hätte geschehen können, wenn dieses rechtzeitig und umfassend dokumentiert worden wäre. 

 
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht werde ich Möglichkeiten eines Entzugs der Anwaltszulassung der involvierten Personen prüfen lassen, da es nach den Erfahrungen unserer Geschichte nicht wieder hinnehmbar ist, dass sich Täter erneut als einzig Profitierende hervortun, während sich Opfer der Handelnden mit einer Perspektive der Altersarmut abzufinden haben und möglicherweise einst gezwungen sein werden, durch ein vorzeitiges, selbst bestimmtes Lebensende einem, von Tätern verursachten fortwährenden Martyrium zu entgegen. 

 
Ich beabsichtige darüber hinaus auch eine Überprüfung einer strafrechtlichen Relevanz sowie eine Überprüfung von Schadensersatzansprüchen als Entschädigung für die durchgemachte jahrelange Leidensgeschichte. Die grundlose Anschuldigung und die daraus folgende psychische Belastung verursachte beim Geschädigten viele Male suizidale Gedanken und ein dahinvegetieren auf dem Niveau einer tierischen Existenz. Dies sind, laut Historikern, Philosophen, Bürger- und Menschenrechtlern zweifellos jene Mechanismen des 'Fluchs der Gleich­gültigkeit' und der 'Banalität des Bösen', die einst zu den abscheulichsten Geschehnissen der Weltgeschichte geführt haben. Die Kenntnis derartiger Mechanismen durch historische Abhandlungen sowie die gleichgültige Wahrnehmung, Opfer durch das eigene Handeln in den Suizid zu treiben, kann laut gängiger Rechtsliteratur als Beihilfe zum versuchten Totschlag gewertet werden. 
 
Die monströsesten Geschehnissen der Weltgeschichte waren keine singuläre Konstellation unglücklich zusammentreffender Zufallsereignisse, sondern folgten einem unumschränkten kausalen Zusammenspiel von Ursache und Wirkung. Jede diese Einzelursachen hat in einer Kettenreaktion zum unausweichlichen Entstehen des Unvorstellbaren geführt. Maßgebliche Elemente hierbei war die Unfähigkeit der Handelnden, das Leid ihrer Opfer wahrzunehmen und, aus einem technokratischen Dogma heraus, jegliche ethische und moralische Abwä­gung auszublenden sowie einer Praxis, wo selbstgerecht, mit über-gestülpten scheinbar rechtsstaatlich bemänteltem Ritual, die Rechtsbeugungen von Rechtsorganen als Posse der Welt vorgeführt wurden. Das technokratisch dogmatische Gedankengebäude war aus­schließ­lich auf eine Betrachtung von vermeintlichen Vorgaben durch Gesetze, Verordnung­en, An­wei­sungen und Befehlen ausgerichtet und verhinderte damit jegliche Betrachtungs­weise einer Verhältnis­mäßigkeit, eines gesunden Menschenverstandes sowie ethischer und mora­lischer Grundsät­ze. Die wissenschaftliche Geschichts­forschung belegt klar und deutlich, dass dieses, bis heute unveränderte, Selbstverständnis der Rechts- und Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etab­lie­ren des Unrechtssystem waren. Dieses zu verhindern muss auf alle Ewigkeit unsere höchste Handlungsmaxime sein und bleiben. Deshalb dürfen wir nie wieder Menschen Macht übertragen, die den intellektuellen, ethischen und moralischen Ansprüchen ihres Amtes nicht gewachsen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner







Letter2RaRose_20140917




          















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



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ose rechtsanwaelte
Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München











München, 17. September 2014



AZ 825 Cs 264 Js 197706/12


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Verfahren AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 16.09.2014 ist das Gericht bei der Bewertung des zugrunde liegenden Verfahrens AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 aufgrund nicht vorgebrachter Kriterien sowie unzureichende Berücksichtigung meiner im Gerichtsprotokoll dokumentierten Reue zu dem Schluss gekommen, dass hier eindeutig ein falsches Urteil ausgesprochen wurde. Das Gericht hat hierfür unzweideutig ihr Versagen als ausschlaggebenden Faktor festgestellt.

 
Das Gericht hat für das Verfahren AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 ausdrücklich die Missachtung rechtsstaatlichen Grundsatzes festgestellt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. 

 
Ferner war das Gericht mehr als erstaunt, dass meine dokumentierte Ankündigung eines Disziplinarverfahrens laut Gerichtsprotokoll als tatsächlicher Tatbestand einer ungerechtfertigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens behandelt wurde. Weiter hat das Gericht sein Unverständnis über die nicht erfolgte Kenntnisnahme der Beweisfotos über nicht existierende Fahrzeugschäden zum Ausdruck gebracht.

 
Ich beabsichtige in dieser Angelegenheit eine Zivilklage gegen Sie zu erheben, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus beabsichtige ich den Wortlaut der richterlichen Beurteilung, der zweifelsohne ihre mangelnde Befähigung beschreibt öffentlich zu dokumentieren.

 
Ich gebe ihnen hiermit die Gelegenheit einer außergerichtlichen gütlichen Einigung einer Schadenswiedergutmachung. Ich bitte hierfür folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  • Rückzahlung aller ihnen überwiesenen Honorarbeträge
  • Entschädigung der zu unrecht erhobenen Gerichtsauflage
  • Schmerzensgeld für mein mehr als zwei Jahre andauernde Martyrium
  • Schmerzensgeld für zweimalige lebensbedrohenden Notarzteinsetzen
Ich bitte bis Montag, 21.09.2014 um eine Rückmeldung ihre Entscheidung.


Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner