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A.B.Treiner
* Leopoldstraße
124 * D-80802
München
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rose
rechtsanwaelte
Oskar-von-Miller-Ring
33
80333
München
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München,
26. September 2013
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Sehr
geehrter Herr Rose,
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anbei
zur Kenntnisnahme mein Schreiben an das Amtsgericht München.
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Für
eine öffentliche Dokumentation des Falles bitte ich Sie um
Bildmaterial sowie um Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang.
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Als
Angehöriger eines rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten
Berufsstandes sollten Sie einer öffentlichen Dokumentation
aufgeschlossen gegenüber stehen und bemüht sein jedem Anschein
eines Rechtsmissbrauches entgegen zu wirken. Ihnen ist sicherlich
bekannt, dass laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte
ein Dokumentationsrecht ein grundlegendes Menschenrecht darstellt,
welches durch kein anderes Rechtsgut (z.B. Persönlichkeitsrecht)
beeinträchtigt werden kann. Eine, gegenüber einer öffentlichen
Dokumentation, widerstrebende Haltung lässt ein Bewusstsein
rechtswidriger Handlungen vermuten. Es steht außer Frage, dass
das menschenverachtende Unrechtssystem des letzten Jahrhunderts
nie hätte geschehen können, wenn dieses rechtzeitig und
umfassend dokumentiert worden wäre. Ebenso steht außer Frage,
dass die verantwortlichen Richter, Staatsanwälte und Angehörige
der Ausführungsorgane des Unrechtssystems ihre
menschenverachtende Rechtsbeugung nie hätten durchziehen können,
wenn dieses frühzeitig und umfassend dokumentiert worden wäre
und sich der genannte Personenkreis gegenüber einer
Weltöffentlichkeit hätte rechtfertigen müssen.
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Darüber
hinaus fordere ich Sie erneut auf mir im Detail zu erläutern,
welche
meiner Äußerungen mit welcher Begründung als Straftatbestand
einzustufen waren. Hierzu sind Sie verpflichtet, ansonsten wäre
dies ein unzweifelhafter Beweis der Nichtwahrnehmung ihrer
zugesicherten Verpflichtung. Ich fordere Sie erneut zur
Rückerstattung meiner geleistete Zahlungen inklusive einer
angemessenen Verzinsung und einer angemessenen Entschädigung auf.
Sie haben zweifelsohne aus niederen Beweggründen in konspirativer
Absprache mit Staatsanwaltschaft und dem Gericht Ihren Mandanten
vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und
bedenkenlos über die sprichwörtliche Klinge springen lassen.
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Ich
bitte Sie ferner um Bestätigung, dass sich der Fall genau so, wie
im Folgenden dargestellt, zugetragen hat. Für Ihre
aufgeschlossenes Mitwirken zur Wiederherstellung der
Rechtsstaatlichkeit in Deutschland darf ich mich bereits jetzt
bedanken.
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Strafverfahren
825 Cs 264 Js 197706/12
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Sehr
geehrte Damen und Herren,
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ich
erinnere noch einmal daran, oben genanntes Verfahren nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen zu verhandeln. Im zugrunde
liegenden Fall haben sowohl die Richterin als auch die
Staatsanwältin Ihnen bekannte Beweisunterlagen bewusst,
systematisch, gezielt, wissentlich und willentlich außer Acht
gelassen und haben damit wahrheitswidrig,
skrupellos und bedenkenlos einen Straftatbestand eines
unbescholtenen Bürgers konstruiert. Nach Auffassung von
Zeitzeugen, Hinterbliebenen von Zeitzeugen und Historikern
übertrifft diese Rechtsbeugung der Richterin Frau Schmitt und der
Staatsanwältin Frau Müller-Stoy alles was uns an historischen
Dokumenten aus der Unrechtsjustiz im Deutschland des 20.
Jahrhunderts überliefert ist. Die Richterin Frau Schmitt und die
Staatsanwältin Frau Müller-Stoy haben neben der Rechtsbeugung an
sich, auch eine Lynchjustiz zu Ihrer Rechtsmaxime erhoben, denn
das Ausblenden unbestreitbarer Beweismittel, die eine unwahre
Sachlagendokumentation durch Ausführungsorgane belegen, kann nur
mit einer solchen Intention gleichgesetzt werden. Darüber hinaus
haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau
Müller-Stoy, durch gezieltes Ausblenden der unbestreitbaren
Beweismittel rechtswidrig das Heimtückegesetz des Unrechtssystem
zur rechtswidrigen Klientel-Begünstigung der Ausführungsorgane
zur Anwendung gebracht. Ich fordere Sie, Herr Zierl nochmal dazu
auf, mir das von Ihnen erwähnte Protokoll zur Hauptverhandlung
vom 28.5.2013 zukommen zu lassen, dass offensichtlich
wahrheitswidrige Angaben zum Ablauf der Verhandlung beinhaltet und
zweifelsohne eine Absicht verfolgt, die schamlose Rechtsbeugung
der Richterin Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau
Müller-Stoy zu vertuschen.
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Zur
Erinnerung nachfolgend nochmal meine Darstellung der tatsächlichen
Sachlage:
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Die
Behauptung der Staatsanwaltschaft. ich habe die Polizeibeamtin
Frau Kugler der Aufnahme eines manipulierten Ordnungswidrigkeit
bezichtigt ist unrichtig. Ich habe lediglich einen Verdacht
geäußert, der durch zwingende Schlussfolgerungen begründet war.
Die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung ergibt sich aus den, von
Frau Kugler dokumentierten Fahrzeugschäden, die tatsächlich nie
bestanden und bis heute nicht bestehen. Es ist absolut
unvorstellbar, dass die nicht vorhandenen Fahrzeugschäden
versehentlich und ohne Absicht dokumentiert wurden.
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Meinen
Hinweis eines Verdachtes auf ein Zuschanzen von Aufträgen an
Abschleppunternehmen mit gleichzeitiger Entbindung jeder
Schadenshaftung, war keine Anschuldigung, sondern wiederum eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen basierende Verdachtsäußerung.
Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die wahrheitswidrig
dokumentierten Fahrzeugschäden lediglich
als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche
Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch
Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler
unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht
vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.
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In
Ihrem Strafantrag bezichtigt mich die Staatsanwaltschaft
unrechtmäßig der Einleitung eines Disziplinarverfahren sowie
eines Strafantrages wegen Betruges gegen Frau Kugler. Richtig
dagegen ist, dass ich lediglich für den Fall einer
Verdachtsbestätigung eine Beantragung eines Disziplinarverfahrens
bzw. eine Strafantrages wegen Betruges in Aussicht gestellt habe.
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Das
bewusste und systematische Ignorieren, der, der Staatsanwältin
und Richterin bekannten Beweisunterlagen, verfolgt offensichtlich
eine Zielsetzung, das berechtigte Aufklärungsverlangen eines
Geschädigten aufgrund nachweisbar unwahr dokumentierter
Sachverhalte seitens der Ausführungsorgane zu unterlaufen. Nach
Auffassung von Zeitzeugen,
Nachkommen von Opfern und Historikern wird hier zweifelsohne ein
Versuch unternommen, analog zum Heimtückegesetz des
NS-Unrechtsregimes, das berechtigte Interesse eines Betroffenen
nach Aufklärung zu unterminieren.
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Mein
wiedergegebener Eindruck, Frau Kugler habe ein nichtsahnendes
Opfer regelrecht aufgelauert war ebenso keine Anschuldigung,
sondern lediglich eine,
auf zwingenden Schlussfolgerungen der zeitlichen Abläufe
basierende Verdachtsäußerung. Ich hatte mich nur etwa 10 Minuten
von meinem Fahrzeug entfernt, um einen Brief im nahe gelegenen
Postamt einzuwerfen. In diesem kurzen Zeitrahmen wurde angeblich
die Ordnungswidrigkeit festgestellt, eine Ermittlung des Halters
sowie eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt
und dazu noch eine Beauftragung eine Abschleppunternehmens
vorgenommen. Es
ist absolut unvorstellbar, dass in dieser kurzen Zeitspanne, der
rechtsstaatliche Anspruch auf Überprüfung der
Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Nach 10 minütiger Rückkehr
konnte Frau Kugler weit und breit nicht zur Klärung des
Sachverhaltes ermittelt werden.
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Die
zwingenden Schlussfolgerungen
eines geäußerten Verdachts aufgrund der zeitlichen Abläufe ist
somit keine Anschuldigung, sondern muss als
mittelbarer Beweis einer tatsächlichen Vermutung eingestuft
werden.
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In
einem, meinem zugrunde liegenden Fall vergleichbaren Angelegenheit
hat das
OVG Hamburg eine Unverhältnismäßigkeit wegen Anwendung des
niederen Beweggrundes des Verpassen eines Denkzettels
festgestellt. Die Unverhältnismäßigkeit war deshalb gegeben,
weil die Beseitigung der Störung durch die Rückkehr des
Fahrzeugführers kurzfristiger sicher zu stellen war als durch
eine Abschleppmaßnahme. Wie die Fakten, dann letztlich
bestätigten war diese identische Voraussetzung sowohl im
Hamburger Fall als auch in meinem Fall gegeben. Nach
meinem Rechtsverständnis erfordert eine polizeiliche Maßnahme
einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette, dass
genau nur diese Maßnahme geeignet war eine Störung zu
beseitigen. Alle
anderen Gründe müssen nach meiner Rechtsauffassung als
Missbrauch polizeilicher Gewalt angesehen werden und sind
angesichts der Geschehnisse in unserer Geschichte durch nichts zu
rechtfertigen. Rechtsmissbrauch durch Rechts- und
Ausführungsorgane darf grundsätzlich nicht bagatellisiert
werden, denn dies würde ansonsten die zynischen Rechtfertigungen,
wonach das bisschen Putzen der Gehsteige mit Zahnbürsten den
Betroffenen nicht geschadet habe, verharmlosen. Darüber hinaus
hat das Verpassen von Denkzetteln schon deshalb keine
rechtsstaatliche Rechtfertigung, weil gerade mit dieser Motivation
(dokumentiert durch Filmaufnahmen) Vertreter staatlicher
Organisationen schon Menschen mit Fahrzeugen zu Tode geschleift
und Menschen mit aufgesetztem Kopfschuss ins Jenseits befördert
haben. Menschen, die derartige Sanktionierungen als adäquates
Rechtsmittel betrachtet, muss zweifelsohne eine Affinität zum
totalitären Anspruch des Unrechtssystem im Deutschland des 20.
Jahrhunderts unterstellt werden. Derartige Denkansätze sind in
einem Rechtsstaat nicht tragbar.
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Laut
gängiger Rechtssprechung begeht keine falsche Verdächtigung, wer
davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten
Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein
Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist,
dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben
hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige
behördliche Maßnahmen auszulösen. Diese Voraussetzungen für
eine falsche Anschuldigung waren in meinem Fall nicht gegeben, da
Beweisfotos belegen, dass im Abschleppauftrag Fahrzeugschäden
dokumentiert wurden, die nie bestanden und bis heute nicht
bestehen.
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Meinen
Hinweis auf historisch nicht zu leugnende Geschehnisse, wo
Denunziation von Mitmenschen als adäquates Mittel der Rechts- und
Ausführungsorgane angewendet wurde, ist keine Anschuldigung
sondern lediglich eine zulässige Ermahnung zum Reflektieren des
eigenen Handelns am Maßstab tatsächlicher geschichtlicher
Geschehnisse und hatte weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter. Ich
betone noch einmal, ich habe Frau Kugler weder der Angehörigkeit
zu einer NS-Organisation bezichtigt, noch habe ich sonstige
verunglimpfende Anschuldigungen erhoben.
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Meine
Ermahnung ist nichts anderes als inhaltsgleiche Anmerkungen
hochrangiger Polizeivertretern wie Detlef Graf von Schwerin
(ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt
(Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei). Es steht außer
Frage, dass sich das Unrechtssystem des vergangenen Jahrhunderts
nur durch Totschweigen damaliger Fehlentwicklungen ausbilden
konnte.
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Wie
unser Bundespräsident Joachim
Gauck in seiner Ansprache zum Feierlichen Gelöbnis von
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr am 20.07.2013 ausdrückte,
muss es gerade heute unser höchster Anspruch sein, das
Bewusstsein zu schärfen, auch in ausweglos erscheinender
Situation den Mut zum Handeln zu bewahren. Dieser Anspruch hat auf
allen Ebenen, auch auf der Ebene der Rechts- und Ausführungsorgane
seine unabdingbare Gültigkeit.
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Die
Staatsanwältin und die Richterin haben für ihren
Verantwortungsbereich der Rechts- und Ausführungsorgane wider
besseres Wissen, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos diesen
unumstößlichen Grundsatz als nicht relevant dargestellt und
damit unzweifelhaft Ihre fehlende Eignung für ein Amt mit
rechtsstaatlichem Anspruch erkennen lassen. Nach meiner Auffassung
ist eine derartige Einstellung unvereinbar mit den
rechtsstaatlichen Anforderungen an Rechts- und Ausführungsorgane.
Ich fordere deshalb die Richterin Frau Schmitt und die
Staatsanwältin Frau Müller-Stoy dazu auf, sich von Ihrer
Amtsverpflichtung entbinden zu lassen, da Sie unzweifelhaft eine
Bedrohung für diesen Rechtsstaat darstellen. Die Richterin Frau
Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy beabsichtigten
offensichtlich mit Mitteln der Abschreckung, Betroffenen von der
Wahrnehmung ihres berechtigten Interesses auf rechtliches Gehör
abzuhalten.
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Dieses
fehlende Fingerspitzengefühl ist ein nachdrückliches Anzeichen
der Nichtwahrnehmung einer Verantwortung, die aufgrund der
maßgeblichen Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane an
der Entstehung und Etablierung des Unrechtssystem von jedem
heutigen Angehörigen dieser Organisationen eingefordert werden
muss. Hätte die Richterin und die Staatsanwältin Ihr Handeln im
Kontext geschichtlicher Ereignisse reflektiert, dann hätten sie
ein Bewusstsein entwickelt, dass die Verbreitung von Angst und
Schrecken ein für jedermann/jedefrau sichtbares Merkmal der
Unrechtsjustiz waren und Derartiges mit heutigen,
rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut nicht vereinbar ist. Eine
rechtsstaatliche Vorgehensweise wäre gewesen, wenn das Gericht
und die Staatsanwaltschaft unvoreingenommen die Stichhaltigkeit
meiner Beweise geprüft hätte und aus diesen Erkenntnissen eine
Entscheidung getroffen hätte. Ein pauschale Kriminalisierung
jeglicher Kritik an Rechts- und Ausführungsorgane ist dagegen
zweifelsohne eine, von heutigen Rechts- und Ausführungsorganen
unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz und
darf, im Hinblick auf das Verhindern des Wiedergeschehens des
Unrechtssystem, als solches nicht hingenommen werden.
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Im
vorliegenden Fall geht es um Rechtssicherheit und nicht darum, die
niederen Instinkte einer unreflektierten, selbstgerechten, Macht
missbrauchenden Richterin und Staatsanwältin zu kritisieren. Eine
Ermahnung, das eigene Handeln im Kontext gesicherter
geschichtlicher Ereignissen zu reflektieren, mit einer derart
unverhältnismäßigen hohen Strafe zu sanktionieren, wurde
offensichtlich mit der Absicht initiiert, derartige
Meinungsäußerungen schon im Keim zu ersticken und muss nach
Auffassung von Historikern, Zeitzeugen und Hinterbliebenen von
Zeitzeugen mit Vorgängen gleichgesetzt werden, bei denen im
Unrechtssystem Betroffene wegen einer öffentlichen Äußerung
einer unangepassten Privatmeinung zum Tode verurteilt wurden.
Derartige
Gesinnungen einer Sanktionierung werden heute nicht dadurch
verharmlost, dass die damit verbundene existenzielle und
lebensbedrohenden Gefährdung nicht mehr unmittelbar sondern erst
als spätere Folge der Strafsanktionen zu erwarten ist. Die
Nichtbeachtung derartiger Analogien belegt wiederum die
Nichtwahrnehmung ihrer Verantwortung durch Rechts- und
Ausführungsorgane aufgrund ihrer maßgeblichen Verstrickung in
das Unrechtssystem. Im
Sinne einer Rechtssicherheit fordere ich Sie auf, mir im Detail
darzulegen, welches meiner Äußerungen mit welcher Begründung
als Straftatbestand einzustufen ist. Um
Rechtsstaatlichkeit für mich und Andere auch für die Zukunft zu
gewährleisten, ist eine derartige Klarstellung unverzichtbar.
Eine Bestrafung aufgrund unspezifizierter und nebulöser
Anschuldigungen kann im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze
nicht hingenommen werden.
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Der
Untersuchungsausschuss des Bundestages zu den Hintergründen des
NSU-Verfahrens hat einstimmig und unmissverständlich
festgestellt, dass in diesem Fall ein systematisches Ausblenden
der rechtsradikaler Hintergründe und eine systematische
Nichtwahrnehmung von Verantwortung die ausschlaggebenden Gründe
für das Versagen der Rechts- und Ausführungsorgane waren.
Darüber hinaus hat der Untersuchungsausschuss auch Hinweise
erkannt (Aktenvermerke mit bewussten Vertuschen der
rechtsradikalen Hintergründe), die eine klammheimliche Billigung
dieser rechtsextremen Aktivitäten seitens der Rechts- und
Ausführungsorgane zumindest nicht ausschließen lassen. Es ist
deshalb unerträglich, wenn angesichts dieser Fakten eine
Richterin und eine Staatsanwältin das ehrenhafte Bemühen eines
Bürgers, solchen Ansätzen zu begegnen, kriminalisiert und damit
der Gesellschaft zumutet derartigen Fehlentwicklungen
widerstandslos hinzunehmen, um damit zweifelsohne dem
Wiederentstehen eines Unrechtssystem geradezu systematisch,
gezielt und bewusst einen Nährboden zu bereiten.
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Neben
Rechtssicherheit geht es im vorliegenden Fall auch um den, auf
rechtsstaatlichen Prinzipien beruhenden
Gleichbehandlungsgrundsatz. Es kann nicht hingenommen werden, dass
inhaltsgleiche Ermahnungen hochrangiger Polizeivertretern wie
Detlef Graf von Schwerin oder Klaus Neidhardt und des
Bundespräsidenten Joachim Gauck, allerseits als ehrenhafter
Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Rechts- und
Ausführungsorgane in das Unrechtsregime hoch gelobt werden, meine
gleich lautende Ermahnung dagegen kriminalisiert und daraus
folgend mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und bedenkenlos
meine existentielle Gefährdung in Kauf genommen wird. Die
Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy
handelten offensichtlich mit der Absicht, die, durch die
unangemessene Sanktionierung begründete psychische und physische
Belastung werde mich schon dazu veranlassen, unterwürfig und
obrigkeitshörig auf mein berechtigtes Verlangen auf
rechtsstaatliches Gehör zu verzichten. Derartige Denkweisen
bestätigen unzweifelhaft das beabsichtigte, nachhaltige
Ausblenden jeglicher rechtsstaatlicher
Grundsätze seitens der Richterin
Frau Schmitt und der Staatsanwältin Frau Müller-Stoy.
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Darüber
hinaus haben die Richterin Frau Schmitt und die Staatsanwältin
Frau Müller-Stoy den rechtsstaatlich gebotenen
Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine einzigartige
Begünstigung der Ausführungsorgane aufgrund der
Klientelbeziehungen zwischen Rechts- und Ausführungsorganen
rechtswidrig und vorsätzlich missachtet. Beispielsweise wird das
Handeln eines Arztes nach grundsätzlichen rechtsstaatlichen
Prinzipien als Körperverletzung gewertet.
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Es
bedarf deshalb einer unzweifelhaften Beweisführungskette, das
eine, von einem Arzt durchgeführte Behandlungsmaßnahme einzig
und allein geeignet
ist, einer gestörten Befindlichkeit eines Menschen entgegen zu
wirken. Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt analog für
durchzuführende Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane.
Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen müssen Maßnahmen der Rechts-
und Ausführungsorgane prinzipiell als Eingriff in
Persönlichkeits- und Menschenrechte betrachtet werden. Eine
rechtsstaatliche Vorgehensweise erfordert deshalb unabdingbar,
dass angeordnete Maßnahmen der Rechts- und Ausführungsorgane
einen für jedermann nachvollziehbare Beweisführungskette führen,
wonach genau nur die spezifisch angeordneten Maßnahmen geeignet
waren, die Ursache einer Maßnahmenanordnung zu beseitigen, um
damit Einschränkungen von Persönlichkeits- und Menschenrechten
zu rechtfertigen.
Dieser unumstößliche rechtsstaatliche Grundsatz wird von
heutigen Rechts- und Ausführungsorganen prinzipiell und
systematisch ausgeblendet. Ich betone nochmal, rechtsstaatliche
Grundsätze erfordern sowohl bei der Feststellung einer Straftat
als auch bei einer daraus begründeten Maßnahme zur
Sanktionierung eine mit zweifelsfreier Beweisführung
nachvollziehbaren Begründung. Eine, von deutschen Rechts- und
Ausführungsorganen immer wieder verwendete Floskel, dies sei halt
so, weil dies ein selbstgerechter Angehöriger dieser
Organisationen so sehe, ist unvereinbar mit den Grundsätzen der
Rechtsstaatlichkeit. Eine solche Denkweise muss ebenso als
unaufgearbeitete Hinterlassenschaft aus der Unrechtsjustiz
bloßgestellt werden, weil dieses zweifelsohne die Motivation der
Willkür-Justiz war. Das Ausblenden unumstößliche
rechtsstaatliche Grundsätze durch Rechts- und Ausführungsorgane
beweist unzweifelhaft, dass keinerlei Lehren aus der Verstrickung
der Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem gezogen
wurden und nach wie vor, in der gleichen selbstgerechten Art und
Weise damaliger Vertreter der Rechts- und Ausführungsorgane
Rechtsgrundsätze systematisch gebrochen werden. Dies ist
unzweifelhaft eine Folge einer nicht wahrgenommen Verantwortung
der Rechts- und Ausführungsorgane gegenüber den Geschehnissen
aus der Vergangenheit. Die, durch Klientelbeziehung
zwischen Rechts- und Ausführungsorganen begründete, mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare einseitig Begünstigung
von Ausführungsorganen wird dadurch offensichtlich, wenn man sich
vor Augen hält, dass kein Gericht und keine Staatsanwaltschaft
eine Verleumdungsklage eines Arztes gegen einen Patienten annehmen
würde, wenn dieser auf Grundlage gesicherter Beweise von seinem
Patienten einer Falschbehandlung bezichtigt wird. Nehmen Sie
endlich den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung
zwischen Rechts- und Ausführungsorganen zur Kenntnis und nehmen
sie Ihre daraus folgende Verantwortung wahr. Die unakzeptable Nähe
zwischen Rechts- und Ausführungsorganen war unbestreitbar eines
der Gründe, welches dieses Land schon einmal ins Verderben
geführt hat.
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Die,
im Strafbefehl angeführten Begründungen sind aufgrund der
vorgenannten Beweisführung ausnahmslos als unbegründet
einzustufen. Die vorgeschobenen, nicht stichhaltige
Strafbefehlsbegründungen offenbaren zudem die zwingende
Schlussfolgerung, wonach meine Ermahnung zum Reflektieren der
Verstrickung der Rechts- und Ausführungsorgane in das
Unrechtssystem des Deutschland im 20. Jahrhundert als illegitime,
weil unwahre Behauptung durch Richterin und Staatsanwältin
betrachtet werde.
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Nach
Auffassung von Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen und
Historikern kann dies nur mit einer zwingenden Schlussfolgerung
der Leugnung dieser Geschehnisse gleichgestellt werden. Dies
erfüllt nach der Überzeugung von Zeitzeugen, Nachkommen von
Zeitzeugen und Historikern somit zweifelsfrei den Straftatbestand
der Opferverunglimpfung, Verunglimpfung der Widerstandskämpfer
des Unrechtsregimes, Verhöhnung der Opfer des Unrechtsregimes
sowie Leugnung und Verharmlosung
der
Gräueltaten des Unrechtsregimes.
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Ich
fordere Sie erneut auf das Verfahren nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen neu zu verhandeln. Gleichzeitig weise ich ebenso auf
meine öffentliche Dokumentation des Falles hin. Es ist nicht
hinnehmbar, dass heutigen Vorgängen tatenlos zugesehen werden
muss, die einst zur Etablierung des Unrechtssystems geführt
haben. Ich mache es zu meiner Lebensverpflichtung den Amtsverbleib
solcher Menschen in Frage zu stellen, die, wie die Richterin Frau
Schmitt, die Staatsanwältin Frau Müller-Stoy, die Polizeibeamtin
Frau Kugler, der Polizeibeamte Herr Bayer, der Polizeibeamte Herr
Maier und der Rechtsanwalt Herr Rose, jeglichen rechtsstaatlichen
Anspruch vorsätzlich, mutwillig, skrupellos, rücksichtslos und
bedenkenlos missachtet haben und damit zweifelsohne Ihre fehlende
Eignung für ein Amt mit rechtsstaatlichen Anspruch offen gelegt
haben.
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Sollte
die Rechtsbeugung bzw. der Rechtsmissbrauch der vorgenannten
Personen nicht in einer Absicht der Wiederetablierung eines
Unrechtssystems bzw. in einer billigenden Inkaufnahme derartiger
Umtriebe, sondern lediglich durch intellektuelle Überforderung
und mangelndem Geschichtsbewusstsein begründet sein, so fordere
ich sie zur Wahrnehmung von Maßnahmen zur Nachschulung dieser
Personen zu den Themenkreisen „Rechtsstaatlichkeit“,
„Verteidigung der Freiheitliche Grundordnung“, „Verstrickung
von Rechts- und Ausführungsorgane in das Unrechtssystem“ und
„Mechanismen der Rechtsbeugung im Unrechtssystem“ auf. Es wäre
ebenso unerträglich, wenn die Rechtsbeugung bzw. der
Rechtsmissbrauch der oben genannten Personen 'nur' dadurch
begründet wäre, dass Sie einfach kein Lust verspürten, ihre
mangelnde Befähigung auf einen Stand zu bringen, der für Ihre
Tätigkeit eigentlich eine unabdingbare Grundvoraussetzung
darstellen sollte. Es wäre ebenso unerträglich wenn diese
Personen trotz ihrer unzulänglichen Amtsbefähigung aber dennoch
erwarten, dass sie im Gegenzug von unbescholtenen Bürgern, durch
die Freistellung von jeglicher privaten Alters- und
Krankenversorgung, ein Arbeitsleben lang alimentiert werden,
während die unbescholtenen Bürger selbst einer Verarmung, nicht
zuletzt aufgrund von Handlungen eben der, von ihnen alimentierten,
Rechts- und Ausführungsorgane entgegen sehen müssen. Nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es nicht hinnehmbar, dass
unbescholtene Bürger in einen existenziellen Ruin, in Altersarmut
und sogar in suizidale Gedanken getrieben werden, nur aufgrund von
Fehlurteilen von minder qualifizierten Vertretern der
Rechtsorgane. Um dieses Rechtssystem vor weiterer Beschädigung zu
bewahren, lassen Sie bitte ihr Amt zwischenzeitlich bis zum
Nachweis ihrer nach erworbenen Qualifikation und öffentlicher
Überprüfung ihres Fortbildungsfortschritts ruhen.
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Mit
freundlichen Grüßen
Adi
B Treiner
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