Freitag, 29. April 2016

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A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



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Oskar-von-Miller-Ring 33
80333 München











München, 17. September 2014



AZ 825 Cs 264 Js 197706/12


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Verfahren AZ 844 Cs 264 Js 183417/13 vom 16.09.2014 ist das Gericht bei der Bewertung des zugrunde liegenden Verfahrens AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 aufgrund nicht vorgebrachter Kriterien sowie unzureichende Berücksichtigung meiner im Gerichtsprotokoll dokumentierten Reue zu dem Schluss gekommen, dass hier eindeutig ein falsches Urteil ausgesprochen wurde. Das Gericht hat hierfür unzweideutig ihr Versagen als ausschlaggebenden Faktor festgestellt.

 
Das Gericht hat für das Verfahren AZ 825 Cs 264 Js 197706/12 ausdrücklich die Missachtung rechtsstaatlichen Grundsatzes festgestellt, wonach ein Beschuldigter keine falsche Verdächtigung begeht wenn er davon ausgeht, dass die Verdächtigungen oder behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Falsche Verdächtigung ist ein Vorsatzdelikt. Bedingter Vorsatz reicht nicht. Entscheidend ist, dass der Anzeigende Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben hatte sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen. 

 
Ferner war das Gericht mehr als erstaunt, dass meine dokumentierte Ankündigung eines Disziplinarverfahrens laut Gerichtsprotokoll als tatsächlicher Tatbestand einer ungerechtfertigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens behandelt wurde. Weiter hat das Gericht sein Unverständnis über die nicht erfolgte Kenntnisnahme der Beweisfotos über nicht existierende Fahrzeugschäden zum Ausdruck gebracht.

 
Ich beabsichtige in dieser Angelegenheit eine Zivilklage gegen Sie zu erheben, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus beabsichtige ich den Wortlaut der richterlichen Beurteilung, der zweifelsohne ihre mangelnde Befähigung beschreibt öffentlich zu dokumentieren.

 
Ich gebe ihnen hiermit die Gelegenheit einer außergerichtlichen gütlichen Einigung einer Schadenswiedergutmachung. Ich bitte hierfür folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  • Rückzahlung aller ihnen überwiesenen Honorarbeträge
  • Entschädigung der zu unrecht erhobenen Gerichtsauflage
  • Schmerzensgeld für mein mehr als zwei Jahre andauernde Martyrium
  • Schmerzensgeld für zweimalige lebensbedrohenden Notarzteinsetzen
Ich bitte bis Montag, 21.09.2014 um eine Rückmeldung ihre Entscheidung.


Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner