Offener
Brief
an Rechtsanwalt Gregor Rose |
Offener
Brief an folgende Adressaten mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
Adressaten:
Herrn
Gregor Rose, Rechtsanwalt München
zur
Kenntnisnahme:
Abgeordnete
des Deutschen Bundestages
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deutsche
Abgeordnete des europäischen Parlaments
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Abgeordnete
in Baden-Württemberg
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Abgeordnete
in Niedersachsen
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Abgeordnete
in Bayern
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Abgeordnete
in Nordrhein-Westfalen
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Abgeordnete
in Berlin
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Abgeordnete
in Rheinland-Pfalz
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Abgeordnete
in Brandenburg
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Abgeordnete
in Saarland
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Abgeordnete
in Bremen
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Abgeordnete
in Sachsen
|
Abgeordnete
in Hamburg
|
Abgeordnete
in Sachsen-Anhalt
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Abgeordnete
in Hessen
|
Abgeordnete
in Schleswig-Holstein
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Abgeordnete
in Mecklenburg-Vorpommern
|
Abgeordnete
in Thüringen
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Aushang
an allen deutschen Amtsgerichten
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Süddeutsche
Zeitung
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Die
Welt
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Focus
Online
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Frankfurter
Allgemeine Zeitung
|
Die
Zeit
|
Spiegel
Online
|
Stern
Online
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Sehr
geehrter Herr Rose,
nachdem
ich Sie zum wiederholten Male zur Rückzahlung, der an Sie
angewiesenen Überweisungen wegen Nichterfüllung ihrer Beauftragung
aufgefordert habe, sehe ich mich nun gezwungen Ihr, jegliche
Rechtsstandards und jeglichen Berufsethos missachtendes Verhalten
öffentlich zu dokumentieren. Darüber hinaus fordere ich Sie
nochmals zu einer angemessenen Entschädigung auf, nachdem ich mich
wegen Ihres Verhaltens und daraus folgender psychischer Belastung
bereits zweimal nach akuter Lebensbedrohung einer notärztlichen
Behandlung unterziehen musste.
Zur
Erinnerung nachfolgend nochmal eine Darstellung des Ablaufs der
Hauptverhandlung am 28.5.2013.
Nach
Verlesung des Strafbefehls mit bewusst hetzerischer Anschuldigung
hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher
erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem
Gedächtnismanuskript konnte ich
gerade drei Wörter
eines einzigen Satzes vorbringen, als ich unvermittelt, nahezu
gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der
Richterin mit Geschrei und Gezeter auf ruppigste Art und Weise
abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung
meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten. Die Art
und Weise mit der mich die Richterin und die Staatsanwältin
unterbrachen erinnert nach Historikern, Zeitzeugen, Nachkommen von
Zeitzeugen an die Methodik die einst vom Volksgerichtspräsidenten
Roland Freisler angewandt wurde, um Angeklagte einzuschüchtern, zu
erniedrigen und ihnen damit das Recht auf Anhörung zu verweigern.
Zudem vermittelte mir die Richterin und die Staatsanwältin mit
deutlichem Bezug auf den Fall Mollath, man werde schon Mittel und
Wege finden, um mich in einen wirtschaftlichen, physischen und
psychischen Ruin zu treiben, falls ich mein Ersuchen auf rechtliches
Gehör nicht zurücknehme. Durch ihr Niederbrüllen, welches mir
keine Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumte, vermittelte mir
die Richterin und Staatsanwältin, dass beide auch keine Skrupel
hätten noch weitaus rigorosere Mittel gegen mich anzuwenden, um mein
physisches Verstummen zu erwirken.
Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine
Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion
mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das
Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise
darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum
Sachverhalt. Dies muss als eine systematische Verweigerung des
grundgesetzlich geschützten Rechts auf Anhörung gewertet werden.
Mein Gedächtnismanuskript
belegt, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner
Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer Chance
zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für mich
stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin,
aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner
Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Die
Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei
Einengung des Blickwinkels mit überdimensionierte Scheuklappen nicht
mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht werden.
Sie
haben, obwohl Ihnen die Beweisfotos einer falschen Dokumentation von
Seiten der Ausführungsorgane bekannt waren, diese systematisch
ausgeblendet und nach offensichtliche Absprache eine Kenntnisnahme
seitens der Richterin und der Staatsanwältin regelrecht sabotiert.
Meine,
Ihnen per Mail zugegangene zeitnahe und von Ihnen nicht
widersprochene Stellungnahme beweist die wahrheitsgetreue Wiedergabe
meiner obigen Darstellung zum Verlauf der Hauptverhandlung am
28.5.2013.
Sie
haben damit zugelassen, dass von Seiten des Gerichts vorsätzlich
folgende grundlegende Rechte missachtet wurden:
- Missachtung des rechtsstaatlichen Gebots der Unschuldsvermutung
- Missachtung des Grundrecht auf rechtliches Gehör
- Missachtung der richterliche Selbstbeschränkung
- Annullierung jeglicher staatlichen Haftung bei Missbrauch durch Staatsbedienstete
- rechtswidriges Wiederkonstituieren des Heimtückegesetzes
- Missachtung des Verbots von Sonderrechten für Ausführungsorgane
Damit
haben Sie zweifelsohne Ihre Beauftragung in keinster Weise erfüllt.
Sie waren beauftragt, die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze
sicherzustellen. Die Nichterfüllung ihrer Beauftragung wird zudem
durch die Tatsache offenkundig, dass Sie sich in der Hauptverhandlung
ausschließlich
als Beisitzer betrachteten und mir als juristischen Laien die
alleinige Argumentation gegenüber dem Gericht überließen.
Neben
Sie endlich Ihre Verantwortung gegenüber rechtsstaatlichen
Grundsätzen, ihrem Berufsethos und meinem, von Ihnen verursachten
Martyriums war und erstatten Sie, die an Sie angewiesenen
Überweisungen zurück, nebst angemessener Verzinsung und
angemessener Entschädigung.
Mit
freundlichen Grüßen
Adi B Treiner
Gedächtnismanuskript
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Zunächst
möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich
mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren
muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien
Rede verfüge.
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Am
27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen Postamt eine
Situation vor, bei der mein, an vermeintlich erlaubter Stelle,
geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaßnahme
vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschleppauftrag
auf dem Fahrzeugschäden dokumentiert waren, die nie
bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes
ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom
28.06.2012 veranlasste.
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Ich
weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im
Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern
lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen
Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte
sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden
Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen
Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches
geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände
bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung
unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus
haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im
Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz) – dies
sollte mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen.
Ich
hoffe, Frau Kugler wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten
Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau Kugler
aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus
folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich
aus der Erläuterung der Frau Kugler ergeben, dass die
dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als
Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge
der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden
festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich
aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene
Beschädigungen klargestellt worden wäre.
Ohne
eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten
Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über
mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu
artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem
Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines
Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich
modifizieren könnten und Betroffenen auch keine Möglichkeit
einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen,
dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher
oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre
nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen
Prinzipien zu rechtfertigen.
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Für
mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen
Parkentscheidung nicht nachvollziehbar, da ich im Fahrzeug
deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephonenummer und
einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das
OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 08.06.2011 (5 Bf 124/08)
in einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme
unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation
nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das
Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige
Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund
eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines
Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster
des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer
Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach
Auffassung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs-
und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei
einer Abschleppmaßnahme höher als bei einer
Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr
des Fahrzeugführers.
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Mit
dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen
Entstehung und Etablierung des Unrechtssystems im Deutschland
des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von
Ausführungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse
der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht
bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum
Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher
Geschehnisse nahe zu legen.
Meine
Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden
noch verleumderischen oder verunglimpfenden
Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch
hochrangige Polizeivertreter wie Detlef
Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder
Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei)
in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser
hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft
als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der
Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und
hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als
falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein
systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen
Mangel an politischer Bildung vermuten.
Meine
Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem
Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen
Verantwortlicher Anzeichen einer Überreaktion zeigt und eine
Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus
derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der
Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der
überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass
nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung
Schutzbefohlener zu verklagen.
Im
Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines
Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und
Verpflichtung eines jeden deutschen Staatsbürgers jederzeit
Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechtssystem
führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen,
erforderlichenfalls darauf hinzuweisen und gegebenenfalls
dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht
ab, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum
Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher
Geschehnisse hinzuweisen.
Im
Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus
Verantwortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und
im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute
zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen
Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermahnung
formuliert, um möglichen Fehlentwicklungen bezüglich einer
Verhinderung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken.
Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung.
Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür
aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der
schuldhaften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im
Unrechtssystem des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen,
denn nur Ausführungsorganen ist in Friedenszeiten das
staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses
Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss
jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie
ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behandlungsfehlers
nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende
Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch
übersteigerte Schadensersatzklagen begegnet, genauso wenig
kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes
Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des
Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungsklagen begegnen.
Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur
Verhinderung der Wiederetablierung eines Unrechtssystem
konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen.
Dass
eine Fehlentwicklung mit der Gefahr einer erneuten
Wiederentstehung eines Unrechtssystem nicht generell
ausgeschlossen werden kann zeigen die, seit Jahren zunehmenden
Fälle von Missbrauchsdelikten durch Angehörige von
Ausführungsorganen. Laut Amnesty International gab es
alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte,
die im Dienst gewaltsam gegen Bürger vorgegangen
sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009
von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender
Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil. Die Gründungsväter
und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der
schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das
Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich
alle Sonderrechte für Ausführungsorgane abgeschafft. Eine
Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür
muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit
vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen
negativen Auswirkungen veranlassen.
Zitat:
„Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und
Kriminalpolizei,
ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der
Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat –
Ordnung und Vernichtung“.
Zitat:
„Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss
Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von
Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.
Zitat:
„Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden,
um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus
Neidhardt, Präsident der
Deutschen Hochschule der Polizei.
Zitat:
„... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die
Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir
delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck,
Bundespräsident.
Zitat:
"Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen:
darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo
Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker.
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Abschließend
möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung
artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen
Handelns im Kontext geschichtlicher Geschehnisse und
Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines
Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafandrohungen
begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denkweisen mit
rechtsstaatlichen Prinzipien und einer Vereinbarkeit mit
der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in
Einklang zu bringen.
Einen
Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse
zu kriminalisieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu
begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach
allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der
Opferverunglimpfung, Unrechts-verniedlichung und
Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer
Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht,
wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den
Rechtsstaat schützen sollten.
Aus
der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut
inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken-
und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind
frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das
Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen,
eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind
Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer
Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen
anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre
oberste Rechts-Maxime anzusehen.
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Weiterführende Linkshttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2013/07/offenerbrief-zum-thema-wennsich.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2013/08/offener-brief-das-amtsgericht-munchen.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/02/veroffentlichen-eines-offenen-briefes.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/06/httpopenletter2amtsgermucblogspotde2014.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/09/offener-brief-das-landgericht-munchen.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/09/offener-brief-das-landgericht-munchen_8.htmlhttp://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/09/offener-brief-das-landgericht-munchen_11.htmlhttp://constitutionalcomplaintgermany2015.blogspot.com/2015/03/verfassungsbeschwerde-deutschland-2015.html
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