Sonntag, 25. Mai 2014

Offener Brief an Rechtsanwalt Gregor Rose (28.04.2014)




Offener Brief
an Rechtsanwalt Gregor Rose
                                      




Offener Brief an folgende Adressaten mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

Adressaten:
Herrn Gregor Rose, Rechtsanwalt München

                                                                                                                                                                  
zur Kenntnisnahme:
Abgeordnete des Deutschen Bundestages
deutsche Abgeordnete des europäischen Parlaments                               
Abgeordnete in Baden-Württemberg
Abgeordnete in Niedersachsen
Abgeordnete in Bayern
Abgeordnete in Nordrhein-Westfalen
Abgeordnete in Berlin
Abgeordnete in Rheinland-Pfalz
Abgeordnete in Brandenburg
Abgeordnete in Saarland
Abgeordnete in Bremen
Abgeordnete in Sachsen
Abgeordnete in Hamburg
Abgeordnete in Sachsen-Anhalt
Abgeordnete in Hessen
Abgeordnete in Schleswig-Holstein
Abgeordnete in Mecklenburg-Vorpommern
                                                                   
Abgeordnete in Thüringen
                                                     
Aushang an allen deutschen Amtsgerichten
Süddeutsche Zeitung
Die Welt
Focus Online
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Die Zeit
Spiegel Online


Stern Online



Sehr geehrter Herr Rose,

nachdem ich Sie zum wiederholten Male zur Rückzahlung, der an Sie angewiesenen Überweisungen wegen Nichterfüllung ihrer Beauftragung aufgefordert habe, sehe ich mich nun gezwungen Ihr, jegliche Rechtsstandards und jeglichen Berufsethos missachtendes Verhalten öffentlich zu dokumentieren. Darüber hinaus fordere ich Sie nochmals zu einer angemessenen Entschädigung auf, nachdem ich mich wegen Ihres Verhaltens und daraus folgender psychischer Belastung bereits zweimal nach akuter Lebensbedrohung einer notärztlichen Behandlung unterziehen musste.


Zur Erinnerung nachfolgend nochmal eine Darstellung des Ablaufs der Hauptverhandlung am 28.5.2013.

Nach Verlesung des Strafbefehls mit bewusst hetzerischer Anschuldigung hatte ich versucht meine Sicht auf Grundlage eines von mir vorher erarbeitete Gedächtnismanuskripts darzulegen. Von diesem Gedächtnismanuskript konnte ich gerade drei Wörter eines einzigen Satzes vorbringen, als ich unvermittelt, nahezu gleichzeitig sowohl von der Staatsanwältin als auch von der Richterin mit Geschrei und Gezeter auf ruppigste Art und Weise abgewürgt wurde und beide mit unseriöser aufgesetzter Entrüstung meine Reue über die eingeräumte Überreaktion anzweifelten. Die Art und Weise mit der mich die Richterin und die Staatsanwältin unterbrachen erinnert nach Historikern, Zeitzeugen, Nachkommen von Zeitzeugen an die Methodik die einst vom Volksgerichtspräsidenten Roland Freisler angewandt wurde, um Angeklagte einzuschüchtern, zu erniedrigen und ihnen damit das Recht auf Anhörung zu verweigern. Zudem vermittelte mir die Richterin und die Staatsanwältin mit deutlichem Bezug auf den Fall Mollath, man werde schon Mittel und Wege finden, um mich in einen wirtschaftlichen, physischen und psychischen Ruin zu treiben, falls ich mein Ersuchen auf rechtliches Gehör nicht zurücknehme. Durch ihr Niederbrüllen, welches mir keine Möglichkeit einer Rechtfertigung einräumte, vermittelte mir die Richterin und Staatsanwältin, dass beide auch keine Skrupel hätten noch weitaus rigorosere Mittel gegen mich anzuwenden, um mein physisches Verstummen zu erwirken. Die Gleichzeitigkeit mit der Staatsanwältin und Richterin meine Einlassung zum Sachverhalt abwürgten, muss als abgestimmte Aktion mit der Absicht einer dreisten Rechtsbeugung angesehen werden. Das Gericht ermöglichte mir somit überhaupt nicht, meine Sichtweise darzulegen und unterband damit gezielt meine Einlassung zum Sachverhalt. Dies muss als eine systematische Verweigerung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Anhörung gewertet werden. Mein Gedächtnismanuskript belegt, dass ich nur ein bruchstückhaftes Fragment meiner Beweggründe darlegen konnte und somit nicht einen Hauch einer Chance zur Darlegung meiner Sichtweise und meiner Reue hatte. Für mich stellte sich ein Eindruck, dass sich Staatsanwältin und Richterin, aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen, schon vor meiner Anhörung auf einen gemeinsamen Beschluss festgelegt hatten. Die Vorgehensweise der Richterin und Staatsanwältin kann auch bei Einengung des Blickwinkels mit überdimensionierte Scheuklappen nicht mit diesem rechtsstaatlichen Anspruch in Einklang gebracht werden.


Sie haben, obwohl Ihnen die Beweisfotos einer falschen Dokumentation von Seiten der Ausführungsorgane bekannt waren, diese systematisch ausgeblendet und nach offensichtliche Absprache eine Kenntnisnahme seitens der Richterin und der Staatsanwältin regelrecht sabotiert.

Meine, Ihnen per Mail zugegangene zeitnahe und von Ihnen nicht widersprochene Stellungnahme beweist die wahrheitsgetreue Wiedergabe meiner obigen Darstellung zum Verlauf der Hauptverhandlung am 28.5.2013.


Sie haben damit zugelassen, dass von Seiten des Gerichts vorsätzlich folgende grundlegende Rechte missachtet wurden:

  • Missachtung des rechtsstaatlichen Gebots der Unschuldsvermutung
  • Missachtung des Grundrecht auf rechtliches Gehör
  • Missachtung der richterliche Selbstbeschränkung
  • Annullierung jeglicher staatlichen Haftung bei Missbrauch durch Staatsbedienstete
  • rechtswidriges Wiederkonstituieren des Heimtückegesetzes
  • Missachtung des Verbots von Sonderrechten für Ausführungsorgane


Damit haben Sie zweifelsohne Ihre Beauftragung in keinster Weise erfüllt. Sie waren beauftragt, die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze sicherzustellen. Die Nichterfüllung ihrer Beauftragung wird zudem durch die Tatsache offenkundig, dass Sie sich in der Hauptverhandlung ausschließlich als Beisitzer betrachteten und mir als juristischen Laien die alleinige Argumentation gegenüber dem Gericht überließen.

Neben Sie endlich Ihre Verantwortung gegenüber rechtsstaatlichen Grundsätzen, ihrem Berufsethos und meinem, von Ihnen verursachten Martyriums war und erstatten Sie, die an Sie angewiesenen Überweisungen zurück, nebst angemessener Verzinsung und angemessener Entschädigung.



Mit freundlichen Grüßen
Adi B Treiner












 


Gedächtnismanuskript 
                                                                                                                                                          
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Zunächst möchte ich das Gericht dafür um Verständnis bitten, dass ich mich an meinem vorbereiteten Gedächtnismanuskript orientieren muss, weil ich nicht über die rhetorische Begabung einer freien Rede verfüge.



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Am 27.06.2012 fand ich nach Rückkehr vom nahe gelegenen Postamt eine Situation vor, bei der mein, an vermeintlich erlaubter Stelle, geparktes Fahrzeug für eine Abschleppmaß­nah­me vorbereitet war. Am Fahrzeug befand sich ein Abschlepp­auftrag auf dem Fahrzeugschä­den dokumentiert waren, die nie bestanden und bis heute nicht bestehen. Aufgrund dieses Umstandes ging ich von einer Annahme aus, die mich zu meinem Schreiben vom 28.06.2012 veranlasste.




Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei meiner Annahme im Schreiben vom 28.06.2012 nicht um eine Anschuldigung, sondern lediglich um eine geäußerte Vermutung aufgrund der vorgefundenen Umstände handelte, die ausdrücklich durch den Zusatz „sollte sich dieser Verdacht bestätigen“ keinen anschuldigenden Charakter hatte. In einem Rechtsstaat muss es erlaubt sein einen Verdacht zu äußern, ansonsten wäre dies ein Mittel, welches geeignet ist jedwede Kritik oder jedweden Hinweis auf Missstände bereits im Keim zu ersticken. Dies wäre nach meiner Auffassung unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus haben derartige Ansätze einer Strafverfolgung Vorlagen im Unrechtssystem des 20. Jahrhunderts (Heimtückegesetz) – dies sollte mündigen Staatsbürgern zum Nachdenken veranlassen.

Ich hoffe, Frau Kugler wird die Hintergründe Ihrer inkorrekten Dokumentation erläutern. Ich möchte mich bei Frau Kugler aufrichtig, für meine vorschnelle Einschätzung und daraus folgenden ungerechtfertigten Annahme entschuldigen, sollte sich aus der Erläuterung der Frau Kugler ergeben, dass die dokumentierten Schäden an meinen Fahrzeug lediglich als Erinnerungshinweise gedacht waren, um, falls als mögliche Folge der beauftragten Abschleppmaßnahme im Nachhinein dennoch Schäden festgestellt worden wären, diese von Frau Kugler unverzüglich aufgrund ihrer Dokumentation als vorher nicht vorhandene Beschädigungen klargestellt worden wäre.

Ohne eine Erläuterung der Gründe und Absicht der inkorrekten Dokumentation muss es einem Betroffenen möglich sein, über mögliche Zusammenhänge nachzudenken und diese auch zu artikulieren und zu kommunizieren. Andernfalls käme dies einem Sachverhalt gleich, wo staatliche Beauftrage Bewandtnisse eines Betroffenen ohne dessen Zustimmung und Einverständnis willkürlich modifizieren könnten und Betrof­fenen auch keine Möglichkeit einer Richtigstellung eingeräumt würde. Dies würde dazu führen, dass willkürlich manipulierte Sachlagen als Grundlage staatlicher oder rechtlicher Entscheidungen herangezogen würden. Dies wäre nach meiner Auffassung keinesfalls mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu rechtfertigen.



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Für mich waren die Folgen meiner vermeintlich zulässigen Parkentscheidung nicht nachvoll­ziehbar, da ich im Fahrzeug deutlich sichtbar eine Notiz mit meiner Mobilephone­nummer und einem Hinweis auf meinen Aufenthaltsort hinterlassen hatte. Das OVG Hamburg entschied mit Beschluss vom 08.06.2011 (5 Bf 124/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, dass eine Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei, weil die zugrunde liegende Motivation nicht eine Beseitigung einer Gefahrensituation sondern das Verpassen eines „Denkzettels“ im Fokus hatte. Eine derartige Motivation muss nach meinem Verständnis als niedere Beweggrund eingestuft werden, da eine mögliche Gefährdung eines Feuerwehreinsatzes im vorlegenden Fall und just in dem Zeitfenster des Einwurfs eines Briefes im nahe gelegene Postamt mit einer Wahrscheinlichkeit kleiner 1:10.000.000 anzunehmen ist. Nach Auffas­sung des OVG im Hamburger Fall wäre das Gefährdungs- und Verzögerungspotential eines möglichen Feuerwehreinsatzes bei einer Abschlepp­maßnahme höher als bei einer Störungsbeseitigung durch die kurzfristig zu erwartende Rückkehr des Fahrzeugführers. 
 


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Mit dem Gefühl der Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme und der Erkenntnis historischen Zusammenhänge zur maßgeblichen Entstehung und Etablierung des Unrechts­systems im Deutschland des 20. Jahrhunderts durch überzogene Maßnahmen von Ausführ­ungsorganen habe ich meine Ermahnung auf Geschehnisse der Vergangenheit formuliert und dabei lediglich eine Absicht bekundet, heutigen Vertretern der Ausführungsorgane zum Reflektieren Ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse nahe zu legen.

Meine Ermahnung hat somit weder beleidigenden noch ehrrührigenden noch verleum­der­ischen oder verunglimpfenden Charakter und ist nichts anderes als eine Anregung wie sie durch hochrangige Polizeivertreter wie Detlef Graf von Schwerin (ehemalige Polizeipräsident von Potsdam) oder Klaus Neidhardt (Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei) in gleicher Weise formuliert wurde. Die Anregung dieser hochrangiger Polizeivertreter wurde von Politik und Gesellschaft als lange vermisster positiven Beitrag zur Aufarbeitung der Verstrickung der Polizei in ein Unrechtssystem begrüßt und hochgelobt. Diesem gegenüber, meine inhaltsgleiche Ermahnung als falsche Anschuldigung zu bezichtigen, lässt, falls nicht ein systematisches Lancieren anzunehmen ist, doch zumindest einen Mangel an politischer Bildung vermuten.

Meine Ermahnung als falsche Anschuldigung zu diffamieren, kommt einem Sachverhalt gleich, bei der ein gegenüber Schutzbefohlenen Verantwortlicher Anzeichen einer Über­reaktion zeigt und eine Dritt-Person diesem rät, doch besser etwas aufzupassen, da aus derartigen Situationen schnell der Straftatbestand der Misshandlung Schutzbefohlener entstehen könnte und der überreagierende Verantwortliche daraufhin diesen Rat zum Anlass nimmt, den Ratgeber wegen Anschuldigung einer Misshandlung Schutzbefohlener zu verklagen.

Im Hinblick auf das Verhindern der Wiederentstehung eines Unrechtssystems ist es eine unumstößliche Verantwortung und Verpflichtung eines jeden deutschen Staats­bürgers jederzeit Entwicklungen, die zur Wiederetablierung eines Unrechts­system führen könnten zu beobachten, möglichst zu erkennen, erforderlichen­falls darauf hinzuweisen und gegebenen­falls dagegen einzuwirken. Davon leitet sich das unumstößliche Recht ab, heutigen Vertre­tern der Ausführungsorgane zum Reflektieren ihres Handelns am Maßstab geschichtlicher Geschehnisse hinzuweisen.

Im Bewusstsein, Geschehenes nie wieder geschehen zu lassen sowie aus Verant­wortung gegenüber den Opfern des Unrechtssystems und im Einvernehmen mit hochgeachteten Zeitgenossen, die auch heute zur Wachsamkeit gegenüber Gefährdungen der freiheitlichen Grundordnung auffordern, habe ich meine Ermah­nung formuliert, um möglichen Fehlent­wicklungen bezüglich einer Verhin­der­ung des Wiedergeschehens entgegenzuwirken. Diese Ermahnung hatte keinesfalls die Absicht einer Anschuldigung. Wenn dieses missverstanden wurde, möchte ich mich hierfür aufrichtig entschuldigen, aber dennoch dazu anregen, sich mit der schuld­haften Verstrickungen deutscher Ausführungsorgane im Unrechts­system des 20. Jahrhundert auseinander zu setzen, denn nur Ausführungsorganen ist in Friedens­zeiten das staatliche Gewaltmonopol übertragen. Ein Missbrauch dieses Gewaltmonopol kann nicht per se ausgeschlossen werden und muss jederzeit Thema einer kritischen Betrachtung bleiben. Ebenso wie ein Arzt das unbestreitbare Risiko eines Behand­lungsfehlers nicht dadurch ausschließen kann, dass er entsprechende Vermutungen eines möglicherweise geschädigten Patienten durch übersteigerte Schadensersatzklagen begeg­net, genauso wenig kann es hingenommen werden, wenn Ausführungsorgane ihr erhöhtes Risiko eines zweifelsohne möglichen Missbrauchs des Gewaltmonopol, durch überhöhte Verleumdungs­klagen begegnen. Dies würde letztendlich die allseits geforderte Wachsamkeit zur Verhinder­ung der Wiederetablierung eines Unrechts­system konterkarieren und zur sinnlosen Phrase verkommen lassen.

Dass eine Fehlentwicklung mit der Gefahr einer erneuten Wiederentstehung eines Unrechts­system nicht generell ausgeschlossen werden kann zeigen die, seit Jahren zu­nehm­enden Fälle von Miss­brauchs­delikten durch Angehörige von Ausführungs­organen. Laut Amnesty International gab es alleine 2010 in Deutschland 3989 Verfahren gegen Polizeibeamte, die im Dienst gewalt­sam gegen Bürger vorge­gang­en sind. Andere Quellen (Süddeutsche Zeitung) berichten seit 2009 von gesicherten mehr als 2000 Fällen pro Jahr mit steigender Tendenz und einem großen Dunkelfeld-Anteil. Die Gründungsväter und -mütter der Bundesrepublik haben im Bewusstseins der schuldhaften Verstrickung der Ausführungsorgane in das Unrechtssystem des Deutschlands im 20. Jahrhundert wohlweislich alle Sonderrechte für Ausführungs­organe abgeschafft. Eine Wiedereinführung derartiger Sonderrechte durch die Hintertür muss mündige Bürger hellhörig machen und zum Reflektieren mit vergleichbaren Geschehnissen aus der Historie und damit möglichen negativen Auswirkungen veranlassen.

Zitat: „Die Polizei war in allen ihren Teilen, auch der Ordnungs- und
Kriminalpolizei, ein williges Werkzeug der Nazis“, Verena Nees, Autorin der Begleitdokumentation zur Ausstellung „Die Polizei im NS-Staat – Ordnung und Vernichtung“.

Zitat: „Zu reflektieren, was die Polizei im NS-Staat gemacht hat, muss Teil der Ausbildung von Polizisten sein“, Detlef Graf von Schwerin, ehemalige Polizeipräsident von Potsdam.

Zitat: „Polizisten sollten mit der Vergangenheit konfrontiert werden, um „sensibel zu bleiben gegen Gewaltmissbrauch“, Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei.

Zitat: „... wir dürfen nicht schweigen über Schuld, wenn die Gerichte schweigen, sondern wir nennen Schuld Schuld und wir delegitimieren schuldhaftes Geschehen.“, Joachim Gauck, Bundespräsident.

Zitat: "Es ist geschehen, und folglich kann es wieder geschehen: darin liegt der Kern dessen, was wir zu sagen haben", Primo Levi, italienischer Schriftsteller und Chemiker.




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Abschließend möchte ich meine Verwunderung über eine Rechtsauffassung artikulieren, die Ermahnungen zum Reflektieren des eigenen Handelns im Kontext geschichtlicher Gescheh­nisse und Bemühungen zur Verhinderung einer Wiederetablierung eines Unrechtssystem kriminalisiert und mit hohen Strafan­drohungen begegnet. Mir fällt es schwer, derartige Denk­weisen mit rechtsstaat­lichen Prinzipien und einer Vereinbar­keit mit der grundgesetzlich geschützten freiheitlichen Grundordnung in Einklang zu bringen.

Einen Ermahnung zum Reflektieren gesicherter geschichtlich Geschehnisse zu kriminali­sieren bzw. mit hohen Strafandrohungen zu begegnen kommt nach meiner Auffassung dem nahe, was nach allgemeinem Rechtsverständnis unter dem Straftatbestand der Opferverun­glimpfung, Unrechts-verniedlichung und Holocaust-Leugnung zusammengefasst wird. Angesichts unserer Geschichte ist derartiges absolut untragbar – schon gar nicht, wenn derartiges von Institutionen ausgeht, die eigentlich den Rechtsstaat schützen sollten.

Aus der Kenntnis unserer Geschichte sollte es für jeden absolut inakzeptable sein, in einer Gesellschaft zu leben, wo Gedanken- und Meinungsfreiheit lediglich in einem Lied („Die Gedanken sind frei ...“) propagiert werden kann, weil man ansonsten für das Äußern seiner Gedanken bildlich gesprochen erschossen, eingesperrt und existentiell bedroht werden kann. Mir sind Denkweisen suspekt, die zur Befriedigung eigener niederer Instinkte bedenkenlos derartige Unrechtssysteme in Kauf nehmen anstatt die Bewahrung einer freiheitliche Grundordnung als ihre oberste Rechts-Maxime anzusehen.



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Weiterführende Links

http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2013/07/offenerbrief-zum-thema-wennsich.html

http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2013/08/offener-brief-das-amtsgericht-munchen.html

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http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/09/offener-brief-das-landgericht-munchen.html

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http://openletter2amtsgermuc.blogspot.de/2014/09/offener-brief-das-landgericht-munchen_11.html

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